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Rückwirkende Rechnungsberichtigung
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Der Unternehmer kann eine Rechnung, die nicht alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält, berichtigen. Nach bisheriger Rechtsprechung konnte bei einer Rechnungsberichtigung der Vorsteuerabzug allerdings nicht rückwirkend für den ursprünglichen Besteuerungszeitraum erfolgen. Vielmehr konnte die Vorsteuer erst im aktuellen Besteuerungszeitraum berücksichtigt werden. Der BFH hat seine Rechtsprechung nunmehr geändert und lässt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung in einem bestimmten Rahmen zu.
Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt. Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird (§ 14 Abs. 1 UStG). Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Dokument als Rechnung bezeichnet wird.
Soweit der Unternehmer einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 UStG). Die Verpflichtung zur Rechnungsstellung besteht auch für abgerechnete s...