Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Warten auf den Drittschuldner … müssen Gläubiger nicht
Ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, wird die Auskunft des Drittschuldners abgewartet. Möglicherweise bleibt es beim Warten. Und dann? Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat jüngst gleich zwei Fragen beantwortet, die Drittschuldnerpflichten betreffen. Dieser Beitrag erläutert die Entscheidung und ergänzt sie mit einer kompakten Übersicht jüngerer Rechtsprechung zum Thema Drittschuldner in der Zwangsvollstreckung.
Allgemeines
Soll für den Mandanten eine Geldforderung vollstreckt werden, sind die Erfolgskoordinaten abzustecken: Wie kann am schnellsten und mit möglichst einem Male der vollständige Betrag beigetrieben werden? Häufig fällt die Entscheidung zugunsten einer Kontenpfändung oder der Pfändung von Arbeitseinkommen aus. Der Drittschuldner, also z. B. der Arbeitgeber oder eine Bank, hat dann zwei Wochen Zeit, seiner Auskunftspflicht gem. § 840 Abs. 1 ZPO nachzukommen und sich gegenüber dem Gläubiger zu äußern (vgl. Grafik in Kiehl DIGITAL unter der DokID → KIEHL PAAAG-48705 ).
Grundsätzlich gilt: Damit der Drittschuldner überhaupt zu einer Auskunft verpflichtet ist, muss der erlassene, wirksame Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt sein. Eine Vorpfändung gem. § 845 ZPO genügt nicht (vgl. S. 14 f....