Einkommensteuer | Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf nach Betriebsaufgabe (FG)
Der Verlust aus einer
Grundstücksveräußerung ist nicht bei den gewerblichen Einkünften, sondern nur
eingeschränkt bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen, wenn langjährig
land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach einer Betriebsaufgabe
veräußert werden (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Der Kläger ist seit über 30 Jahren als gewerblicher Grundstückshändler tätig. Daneben hatte er auf im Jahr 1992 erworbenen Grundstücken einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, für den er zum die Betriebsaufgabe erklärte. Im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe traf der Kläger mit dem FA eine tatsächliche Verständigung, wonach die Grundstücke zu einem bestimmten Wert (Teilwert) als entnommen und im Sinne des § 23 EStG als angeschafft gelten. Nachdem der Kläger im Rahmen der Liquidation des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Grundstücke im Streitjahr 2009 verkauft hatte, machte er den hieraus entstandenen Veräußerungsverlust bei seinen gewerblichen Einkünften als Grundstückshändler geltend. Demgegenüber vertrat das FA die Auffassung, dass der Verlust aus der Veräußerung der Grundstücke nicht dem gewerblichen Grundstückshandel zuzuordnen sei. Es liege ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG vor.
Hierzu führte das FG Baden-Württemberg weiter aus:
Die Veräußerung der Grundstücke ist nicht dem gewerblichen Grundstückshandel des Klägers zuzuordnen. Die Grundstücke sind weder gewillkürtes noch notwendiges Betriebsvermögen des Grundstückshandels gewesen.
Der Kläger hat die Grundstücke im Jahr 1992 nicht mit Veräußerungsabsicht gekauft, sondern um darauf langfristig Land- und Forstwirtschaft zu betreiben. Die Entnahme des Objekts aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen stellt mangels Rechtsträgerwechsel keine Anschaffung dar.
Die Entnahme ist auch nicht aus sonstigen Gründen als Anschaffung für den gewerblichen Grundstückshandel des Klägers zu behandeln. Ein gewerbliches Grundstücksgeschäft liegt nicht vor, wenn die Fruchtziehung durch Selbstnutzung oder Vermietung im Vordergrund steht. Erwerb und Veräußerung des Grundstücks stellen dann lediglich Beginn und Ende dieser auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit dar.
Diese Grundsätze gelten nicht lediglich für Grundstücke im Privatvermögen. Jede langfristige „Fruchtziehung“ hat in dieser Weise indizielle Bedeutung.
Es kommt nicht darauf an, ob die (Selbst-)Nutzung zu privaten Wohnzwecken oder im Rahmen einer Überschusseinkunftsart, z.B. Vermietung, oder aber im Rahmen einer Gewinneinkunftsart stattfindet. Maßgeblich ist nur, dass der Steuerpflichtige - wie hier - die Absicht hat, aus dem zu erhaltenden Substanzwert des Grundstücks durch langfristige (Selbst-)Nutzung Früchte zu ziehen.
Die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG zur Anschaffungsfiktion bei Entnahme eines Grundstücks ist im Anwendungsbereich des § 15 EStG nicht analog anwendbar. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass für die Beurteilung des gewerblichen Grundstückshandels - anders als im Anwendungsbereich des § 23 EStG - weder gesetzliche noch starre Fristen gelten. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG regelt auch nicht die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebs- oder Privatvermögen, sondern setzt Letzteres voraus.
Aus der tatsächlichen Verständigung zwischen dem Kläger und dem FA ergibt sich kein anderes Ergebnis. Das FA ist nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, den Verlust aus der Veräußerung des Objekts den Verlusten aus § 23 EStG zuzuordnen. Der Kläger und das FA haben sich nur über die Entnahmewerte bei Betriebsaufgabe verbindlich verständigen können. Eine tatsächliche Verständigung über die künftige Behandlung einer etwaigen Veräußerung des Objekts konnte und wurde nicht getroffen.
Im Übrigen ist schon nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die im Rahmen der tatsächlichen Verständigung getroffene Feststellung, die „Privatentnahme des Grundstücks“ gelte „als Anschaffung im Sinne des § 23 EStG“ die Auffassung des Klägers stützen soll, die Veräußerung der Grundstücke sei dem gewerblichen Grundstückshandel zuzuordnen.
Gegen das Urteil ist die Revision beim BFH unter dem Az. X R 26/17 anhängig.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 4/2017 (Sc)
Fundstelle(n):
QAAAG-51806