Steuerbefreiung von Leistungen der Jugendhilfe bei Beauftragung eines selbstständigen Erziehungsbeistands als Subunternehmer
Leitsatz
Für eine Steuerbefreiung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h Richtlinie 2006/112/EG bedarf es keiner unmittelbaren Vergütung
an einen selbstständigen Erziehungsbeistand durch einen öffentlichen Träger der Kinder-und Jugendhilfe.
Leistungen eines selbstständigen Erziehungsbeistands, der als Subunternehmer für ein Unternehmen tätig ist, welches durch
das Jugendamt als öffentlichem Träger zur Erziehungshilfe zusammen mit der Zusage einer Kostenübernahme beauftragt worden
ist, sind bereits aufgrund der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung des Erziehungsbeistands in § 30 SGB VIII steuerfrei, auch
wenn das Unternehmen noch nicht als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt ist.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1393 Nr. 16 KÖSDI 2017 S. 20476 Nr. 10 UAAAG-51741
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 13.02.2017 - 6 K 2594/12
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