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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 12 K 1197/15

Gesetze: EStG § 24 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2

Aufteilung der Kaufpreisrate in Zins- und Tilgungsanteil bei Verrentung der Kaufpreiszahlung und Abwahl der Sofortbesteuerung

Leitsatz

  1. Bei der Geschäftsveräußerung einer KG stellt der Zinsanteil aus einer verrenteten Kaufpreiszahlung Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn der Steuerpflichtige sein als Billigkeitsregelung ausgestaltetes Wahlrecht dahingehend ausgeübt hat, dass die Kaufpreiszahlung abweichend vom Normalfall nicht sofort zu versteuern sondern die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahme im Sinne des § 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln sind.

  2. Eine Aufteilung der Kaufpreisraten in ein Tilgung und einen Zinsanteil kommt nicht in Betracht, da der in den Kaufpreisraten enthaltene Zinsanteil der Schicksal des Tilgungsanteils teilt.

  3. Die steuerliche Behandlung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegen Leibrente im Sinne von § 17 EStG gebietet keine zwingende Gleichbehandlung.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 6 Nr. 9
DStRE 2018 S. 462 Nr. 8
ErbStB 2017 S. 305 Nr. 10
PAAAG-51734

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 14.07.2016 - 12 K 1197/15

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