BFH Beschluss v. - IV B 6/00

Gründe

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die behauptete Abweichung von dem (BFH/NV 1998, 187) ist nicht erkennbar. In dem dort entschiedenen Fall ging es darum, ob ein Rechtsstreit (auch dann) in der Hauptsache erledigt ist, wenn der Kläger an der Fortführung desselben kein Interesse mehr hat. Damit ist der Streitfall aber weder vom Sachverhalt noch von der Rechtsproblematik her vergleichbar. Vorliegend hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zugesagt, die angefochtene Einspruchsentscheidung aufzuheben. Aus diesem Grund liegt auch keine Divergenz zu dem (BFHE 180, 365, BStBl II 1996, 608) vor. Auch der dort entschiedene Fall ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verstößt das Verhalten des Finanzgerichts (FG) auch nicht gegen das Willkürverbot. Denn eine verbindliche Zusage des FA ist für die Besteuerung bindend (§ 206 Abs. 1 der AbgabenordnungAO 1977—), so dass die Kläger entgegen ihrem Vorbringen jedenfalls nicht rechtlos gestellt sind. Damit ist auch eine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennbar.

2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel. Das FG führt in dem angefochtenen Urteil zutreffend aus, dass die Kläger die Festsetzung des Verspätungszuschlages von 50 DM durch den Bescheid vom nicht angefochten haben. Das Einspruchsschreiben der Kläger vom erwähnt den festgesetzten Verspätungszuschlag nicht. Die Kläger wenden sich zwar ausdrücklich gegen die angebliche Verspätung. Doch geschieht das nur im Zusammenhang mit der als willkürlich angegriffenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Wie sich aus dem Änderungsbescheid vom ergibt, haben die Kläger den festgesetzten Verspätungszuschlag auch bezahlt. Mit ihrem Schriftsatz vom betr. den Änderungsbescheid wenden sie sich dann zwar auch gegen die Festsetzung von Zinsen und Verspätungszuschlägen. Durch diesen Bescheid sind zwar deutlich höhere Zinsen festgesetzt worden, aber kein Verspätungszuschlag.

Fundstelle(n):
XAAAA-67038