BVerfG Urteil v. - 2 BvR 2507/16
Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB idF vom (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) mangels unmittelbarer und gegenwärtiger Beschwer unzulässig - Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Gesetze: § 90 BVerfGG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 217 StGB vom
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen. Richter Müller ist nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen. Er gehört nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels unmittelbarer (BVerfGK 8, 75 <76>; 15, 491 <502>) und gegenwärtiger Beschwer (BVerfGE 1, 97 <102>; 43, 291 <385 f.>; 60, 360 <371>; 74, 297 <319>; 114, 258 <277>) unzulässig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170720.2bvr250716
Fundstelle(n):
YAAAG-51689