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Abzug vergeblicher Aufwendungen als Werbungskosten
Betrugsschaden und gescheitertes Anschaffungsgeschäft
Vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können auch vorliegen, wenn eine rechtliche Grundlage für die Hingabe verlorener Aufwendungen, die zu Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts hätten führen sollen, fehlt.S. 5
Abzug vorab entstandener Werbungskosten
Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (, BStBl 1990 II S. 830).
Betrugsschaden als Werbungskosten
Der Kläger beabsichtigte den Kauf eines hochwertigen Villengrundstücks. Die Villa wollte er teilweise vermieten. Eigentümer war eine Stiftung nach Liechtensteinischem Recht. Ein bereits vereinbarter Beurkundungstermin im Juni 2000 platzte, nachdem die Verkäuferin vom Kläger kurzfristig einen höheren als den bisher genannten Preis verlangte. Der Kläger vertraute in der Folge dem Makler X den Kaufpreis nebst Provision (400.000 DM) und einem Handgeld (100.000 US-$) in bar an, nachdem dieser ihm versichert hatte, das Geschä...