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BFH 07.06.2017 II R 22/15, BBK 15/2017 S. 692

Berufspraxis | Selbständige Buchhalter oder Bilanzbuchhalter dürfen keine UStVA erstellen

Ein selbständiger Buchhalter oder Bilanzbuchhalter darf keine UStVA erstellen. Dies gilt auch dann, wenn das Buchführungsprogramm automatisch eine UStVA vorschlägt.

Nach Ansicht des BFH ist die Erstellung einer UStVA weder durch § 6 Nr. 3 StBerG noch durch § 6 Nr. 4 StBerG gedeckt. Nach diesen beiden Normen dürfen Bilanzbuchhalter lediglich mechanische [i]Keine Erlaubnis nach § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG Arbeitsgänge bei der Buchführung durchführen, laufende Geschäftsvorfälle buchen, die laufende Lohnabrechnung erstellen und die LSt-Anmeldung fertigen. Für die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten muss der Bilanzbuchhalter zudem die in dieser Vorschrift erwähnte kaufmännische Ausbildung absolviert haben und berufliche Erfahrung nachweisen können.

[i]UStVA ist nicht mit LSt-Anmeldung vergleichbar Die Erstellung einer UStVA ist mit einer LSt-Anmeldung nicht vergleichbar. Denn für die Erstellung einer UStVA...

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