Umsatzsteuer | Vergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk (BMF)
Das BMF hat zu
Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) Stellung genommen. Konkret geht es um den Erwerb
von Kraftfahrzeugen aus einem Zollverfahren, die Verwendung von Kreditkarten
für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte und die
Berechtigung zur Ausstellung einer Eigenbestätigung (BMF,
Schreiben vom 24.07.2017 - III C 3 - S 7492/07/10008
:017).
Durch das vorliegende BMF-Schreiben wird das u.a. wie folgt geändert:
Tz. 33 (Abs. 5): Bei Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, kann der Belegnachweis zusätzlich zum Beschaffungsauftrag auch durch andere Belege, insbesondere geschäftsübliche Papiere, erbracht werden, wenn sich aus diesen Belegen die vorgeschriebenen Angaben ergeben (§ 73 Abs. 3 UStDV).
In Tz. 64 und der Überschrift zu Tz. 64 werden die Wörter „VISA-Kreditkarte(n)“ und „IMPAC-VISA-Kreditkarte(n)“ durch das Wort „GPC-Kreditkarte(n)“ ersetzt.
Tz. 65: Die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist für Leistungen nicht zu versagen, wenn bei dienstlichen Beschaffungen der amerikanischen Truppe die GPC-Kreditkarte bis zu einem Wert von 30 000 Euro als Zahlungsmittel eingesetzt wird. Bei Leistungen mit einem Wert von mehr als 2 500 Euro ersetzt die GPC-Kreditkarte jedoch nicht den erforderlichen Beschaffungsauftrag.
Tz. 82 (Abs. 4): Zur Ausstellung der Eigenbestätigung sind die im Inland ansässigen amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen NATO-Streitkräfte berechtigt, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Lieferungen und sonstige Leistungen berechtigt sind.
Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (Sc)
Fundstelle(n):
FAAAG-51558