BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1081/17

Nichtannahme einer unzulässigen Urteilsverfassungsbeschwerde - Verwerfung eines Befangenheitsantrags - abgelehnte Richter bei Entscheidung über offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen

Gesetze: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG

Instanzenzug: Az: B 14 AS 11/17 C Beschlussvorgehend Az: B 14 AS 261/16 B Beschlussvorgehend Az: B 14 AS 660/15 B Beschlussvorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Az: L 8 AS 61/15 Urteil

Gründe

11. Das Ablehnungsgesuch gegen "alle BVRler […], die ab 2008 in meinen Verfassungsbeschwerden nicht entschieden haben" beziehungsweise die Verfassungsrichterinnen Britz, Baer und den Verfassungsrichter Eichberger ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

22. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

3Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170629.1bvr108117

Fundstelle(n):
AAAAG-51525