Gründe
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis 1991 Kommanditist einer KG. Mit Vertrag vom räumte er seinem Sohn (geboren 1971) eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Der Sohn wurde gegen Zahlung von 100 000 DM im Innenverhältnis mit 15 v.H. am Anteil des Klägers am Gesamthandsgewinn (Gewinnanteil ohne Sondervergütungen, Tätigkeitsvergütungen oder Vorabgewinne) und im gleichen Umfang, begrenzt auf die vereinbarte Einlage, auch am Verlust beteiligt.
Nachdem die KG im Januar 1992 nach Ausscheiden der Komplementär-GmbH in eine GbR umgewandelt worden war, änderten die Vertragsbeteiligten den Unterbeteiligungsvertrag dahin gehend, dass sich die Unterbeteiligung nunmehr auf die Gesellschaftsanteile des Klägers an der GbR erstrecken sollte.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, die Unterbeteiligung könne steuerlich nicht anerkannt werden, weil der Gesellschaftsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das FA erließ für die Streitjahre (1991 und 1993 bis 1995) entsprechende Änderungsbescheide. Es beanstandete, dass der Sohn die Ausschüttung seines Gewinnanteils nur insoweit habe verlangen können, als dieser sich auf den entnahmefähigen Teil des Gewinnanteils des Hauptbeteiligten beziehe. Eine Regelung der Fälligkeit des Gewinnanteils fehle völlig. Ferner habe der Sohn keinen Einblick in die Verhältnisse der Hauptgesellschaft und deren Gesamtbilanz beanspruchen können. Darüber hinaus stehe der Anerkennung des Vertrages entgegen, dass die Einlage in das Privatvermögen des Hauptbeteiligten geleistet und nicht der Gesellschaft zugute gekommen sei. Schließlich sei auch die tatsächliche Vertragsdurchführung unbewiesen geblieben, weil der Kläger trotz Aufforderung keine Belege über die Auszahlung der Gewinnanteile vorgelegt habe.
Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage, mit der er (nach Klageänderung) beantragte, abweichend von der getroffenen Gewinnverteilungsabrede nur noch einen auf 15 v.H. der Einlage begrenzten und in dieser Höhe für angemessen erachteten Gewinnanteil als Sonderbetriebsausgaben anzuerkennen. Er trug unter Bezugnahme auf nunmehr eingereichte Kontoauszüge vor, es seien von Januar bis Oktober 1990 monatlich 3 000 DM, von Dezember 1990 bis Ende 1991 monatlich 2 000 DM und nachfolgend bis Mai 1995 monatlich 700 DM an den Sohn überwiesen worden. Nach Aufstellung des Jahresabschlusses sei mittels eines von beiden Beteiligten unterschriebenen Protokolls jeweils der nicht zur Auszahlung gelangte Gewinnanteil schriftlich festgehalten worden. Dieser Betrag sei jederzeit abrufbar gewesen. So habe der Sohn sein Guthaben vor Feststellung des Jahresabschlusses 1994 in Höhe von 31 332 DM als Teil eines Gesamtüberweisungsbetrages von 200 000 DM im Juli 1995 zur Anschaffung eines Einfamilienhauses erhalten.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Revision gegen sein Urteil ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die auf Divergenz, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler gestützt ist.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die angeblichen Abweichungen von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) sind nicht in zulässiger Weise dargetan.
Nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss der Beschwerdeführer zur Darlegung einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen des BFH, des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung seit , BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 17, 63, m.w.N.).
Dieses Erfordernis erfüllt die Beschwerdebegründung des Klägers selbst dann nicht, wenn man in Betracht zieht, dass ein allgemeiner Rechtssatz auch in scheinbar fallbezogenen Ausführungen des FG enthalten sein kann.
a) Nach Auffassung des Klägers ist das FG von dem in den BFH-Urteilen vom IV R 79/94 (BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269) und vom I R 203/84 (BFHE 158, 421, BStBl II 1990, 68) aufgestellten Grundsatz abgewichen, die Auszahlung des Gewinnanteils könne dadurch ersetzt werden, dass er dem Unterbeteiligten jederzeit abrufbar gutgeschrieben werde. Eine Divergenz ist damit schon deshalb nicht dargetan, weil keines der beiden Urteile darauf beruht, dass der BFH dort eine derartige Gutschrift als Ersatz für die an sich zu fordernde Auszahlung des Gewinns hätte gelten lassen. In beiden Fällen hat der BFH der Unterbeteiligung die Anerkennung versagt. Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirkt, wenn damit die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis des Berechtigten verbunden ist (vgl. , BFHE 114, 346, BStBl II 1975, 350; Schmidt/ Heinicke, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 11 Rdnr. 30 ”Gutschrift”). Der Kläger ist der Auffassung, dass die von ihm zu den Akten gereichten ”Protokolle” als Gutschriften anzusehen seien. Das FG hat diese Möglichkeit aber offensichtlich deshalb nicht erwogen, weil die nicht ausbezahlten ”Gewinnanteile” nicht in der (das Sonderbetriebsvermögen des Klägers betreffenden) Buchführung ausgewiesen waren. Eine Abweichung von einem vom BFH aufgestellten Rechtssatz ist hierin nicht zu erkennen.
b) Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, das FG habe abweichend vom Senats-Urteil vom IV R 35/89 (BFHE 164, 238, BStBl II 1995, 449) den Rechtssatz aufgestellt, durch den vertraglichen Ausschluss des Rechts auf Einsicht in die Verhältnisse der Hauptgesellschaft würden dem Sohn von vornherein die für eine wirksame Ausübung der Kontrollrechte erforderlichen Informationsrechte vorenthalten. Bei dieser Aussage handelt es sich jedoch um eine Würdigung der Umstände des Streitfalls, die das FG treffen konnte, ohne von einem im Senats-Urteil in BFHE 164, 238, BStBl II 1995, 449 aufgestellten allgemeinen Rechtssatz abzuweichen. Der beschließende Senat hat seinerzeit darauf hingewiesen, dass die Hauptgesellschaft die Mitteilung ihrer Jahresbilanz und der Unterlagen gegenüber dem Unterbeteiligten nicht grundlos verweigern dürfe. Das FG ist bei seiner Würdigung davon ausgegangen, dass der generelle vertragliche Ausschluss auch eine ”grundlose” Verweigerung der genannten Informationsrechte mit umfasse.
Eine Divergenz lässt sich auch nicht aus dem vom FG aufgestellten Rechtssatz herleiten, der Hauptgesellschafter habe sich um die Zustimmung der Hauptgesellschaft zur Einsichtnahme des Unterbeteiligten in die Bilanzen und Unterlagen bemühen müssen. Dieser Rechtssatz ist auch im angeblichen Divergenzurteil ausdrücklich enthalten. Dass er in dem dort zitierten (BGHZ 50, 316) nicht ausdrücklich enthalten ist, ist unerheblich.
2. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in zulässiger Weise dargetan.
Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269 offen gelassen, ob eine Beschränkung der Gewinnentnahmerechte für sich allein ausreicht, der Unterbeteiligung die steuerliche Anerkennung zu versagen. Selbst wenn man mit dem Kläger der Auffassung sein wollte, die Frage bedürfe deswegen der höchstrichterlichen Klärung, so wäre diese Klärung im Streitfall doch nicht zu erreichen. Das FG hat seine Entscheidung nicht ausschließlich auf die Beschränkung der Entnahmerechte, sondern auch auf unzureichende Kontrollrechte und Mängel in der tatsächlichen Durchführung des Unterbeteiligungsvertrages gestützt. Schon aus diesem Grund kann auch der Einwand, bei der GbR habe es —anders als bei der KG— keine Entnahmebeschränkung gegeben, keinen Erfolg haben.
3. Schließlich kann auch die Rüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg haben.
Entgegen der Auffassung des Klägers war das FG nicht verpflichtet, ohne entsprechenden Beweisantrag der Frage nachzugehen, ob möglicherweise über die nicht ausbezahlten ”Gewinnanteile” rechtsgültige Darlehensverträge abgeschlossen worden waren. Der dem FG vorliegende Sachverhalt bot keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit. Der Kläger hat mit seiner Verfahrensrüge auch nicht vorgetragen, welche Art von Beweis das FG hätte erheben sollen und was sich bei Durchführung der Beweisaufnahme ergeben hätte (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 40, m.w.N.).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 633 Nr. 5
MAAAA-67020