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Finanzgerichtsordnung; | einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 114 Abs.1 FGO; § 258 AO)
Nach dem setzen die in § 114 Abs.1 Satz 2 FGO genannten Gründe Maßstäbe zur Beantwortung der Frage, ob ein Anordnungsgrund für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung vorliegt. Eine einstweilige Anordnung kommt nur in Betracht, wenn die persönliche oder wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bedroht ist. Die einen Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind.