Gründe
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die im Finanzamtsbezirk…wohnt, betreibt in…(Finanzamtsbezirk ...) ein Beratungsunternehmen für Telekommunikation. In den Erklärungen zur gesonderten Feststellung des Gewinns für 1997 und 1998 (Streitjahre) gab sie an, Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt zu haben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) folgte dem. Die betreffenden Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung behandelte das FA die Einkünfte jedoch als gewerbliche und erließ erstmalig auch Gewerbesteuermessbescheide. Es war der Ansicht, die Klägerin verfüge nicht über die erforderliche Ausbildung für einen Vergleichsberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hatte der Betriebsprüfer nach Übersendung des Prüfungsberichts und nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme dazu die erstmaligen Gewerbesteuermessbescheide 1997 und 1998 sowie am geänderte Feststellungsbescheide erlassen, in denen die Gewinne jedoch wiederum als solche aus selbständiger Arbeit ausgewiesen waren. Der Vorbehalt der Nachprüfung war aufgehoben worden. In den Erläuterungen zu den Feststellungsbescheiden war darauf hingewiesen worden, dass die Änderungen aufgrund des Prüfungsberichtes erfolgten. Diese Bescheide berichtigte das FA unter Berufung auf § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) durch Bescheide vom , mit denen es die Gewinne als solche aus Gewerbebetrieb feststellte. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Die Revision ließ das FG nicht zu.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Dabei werden auch Verfahrensverstöße gerügt. Die Klägerin führt im Wesentlichen aus: Sie erziele als Unternehmensberaterin im Bereich der Telekommunikation Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im angefochtenen Urteil habe das FG gegen mehrere Rechtsprechungsgrundsätze verstoßen. So sei es zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Betriebsprüfungsbericht bekannt gegeben worden sei. Ein Nachweis für die Bekanntgabe sei nicht erbracht worden. Eine Umkehr der Beweislast scheide jedoch aus. Die angefochtenen Bescheide seien nach § 129 AO 1977 berichtigt bzw. erstmalig erlassen worden, ohne dass die Klägerin sich habe wehren können.
Da das angefochtene Urteil noch vor dem verkündet wurde, richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) noch nach § 115 der Finanzgerichtsordnung in der bis Ende 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.).
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Insoweit ist die schlüssige und substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich. Dazu muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung getroffen, ist substantiiert darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (Senatsbeschluss vom IV B 55/99, juris).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt. Statt der bloßen Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, hätte sie vielmehr konkret auf die maßgebliche Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen müssen (Beschluss vom IV B 155/00, BFH/NV 2001, 802; s. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 1217, m.w.N.). Die Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich aber in der schlichten Behauptung, das FG habe geltende Rechtsgrundsätze nicht angewandt. Mit diesen Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils wird lediglich ein individuelles, nicht aber das erforderliche allgemeine Interesse an der Klärung bestimmter Rechtsfragen dargetan (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 336). Die Klägerin setzt sich auch nicht einmal mit der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom IV B 35/98, BFH/NV 1999, 1328, und vom IV B 68/00, BFH/NV 2001, 893) zur Frage auseinander, wann ein im Bereich der Telekommunikation tätiger Unternehmensberater freiberufliche Einkünfte erzielt.
Die Klägerin hat auch für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. (wegen eines Verfahrensmangels) nicht ausreichend vorgetragen. Zu Recht macht das FA darauf aufmerksam, dass die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht ausreichen. Das FG hat auf Seite 7 des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgeführt, warum es davon ausgegangen ist, dass die Klägerin den Prüfungsbericht erhalten habe. Insoweit handelt es sich um eine Beweiswürdigung durch das FG, deren mögliche Fehlerhaftigkeit nicht zur Zulassung der Revision führen kann (, BFH/NV 1995, 691). Zu Recht weist das FA insoweit auch darauf hin, dass das FG für die Frage, ob der Prüfungsbericht der Klägerin zugegangen sei, im Ergebnis darauf abgestellt habe, dass sie andere Teile dieses Prüfungsberichts gekannt habe, so dass auch die unrichtige Umsetzung des Berichtes durch die zunächst ergangenen Bescheide für sie, die Klägerin, hätte erkennbar sei müssen (hierzu , BFH/NV 1989, 341). Im Übrigen war gerade diese Frage Gegenstand der mündlichen Verhandlung, so dass schon deshalb das Urteil auch nicht auf einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör beruhen kann.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 39 Nr. 1
BAAAA-67015