Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) ist in dem angefochtenen Urteil nicht von den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs —BFH— (Urteile vom IV R 31/82, BFHE 136, 351, BStBl II 1983, 23, und vom IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293, sowie Beschluss vom VII B 3/81, BFHE 134, 97, BStBl II 1982, 34) abgewichen. Nach diesen Entscheidungen sind auch Verwaltungsakte einer Behörde der Auslegung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zugänglich. Dabei kommt es jedoch nicht auf dasjenige an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat, sondern darauf, wie der Steuerpflichtige nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Da der Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam wird, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung —AO 1977—), muss die Auslegung einen Anhalt in der bekannt gegebenen Regelung haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293).
Von diesen Grundsätzen ist auch das FG ausgegangen. Es hat zu Recht entschieden, dass die Kläger den Verwaltungsakt vom nicht als Änderung der Steuerfestsetzung 1994 verstehen konnten. Es hat vielmehr —in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung— darauf abgestellt, dass die Kläger aufgrund des vorausgegangenen Schreibens des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) vom wussten, dass dieses —trotz Vorlage der inzwischen erstellten Einkommensteuererklärung 1994— die bereits bestandskräftige Steuerfestsetzung für das Jahr 1994 nicht ändern, sondern nur die bereits gezahlten Steuern anrechnen wollte. So ist das FA auch verfahren; insbesondere hat es dem Antrag der Kläger auf Änderung der Steuerfestsetzung nicht entsprochen. Es hat vielmehr in dem angefochtenen Verwaltungsakt die ursprüngliche Berechnung des zu versteuernden Einkommens aus der bereits bestandskräftigen Steuerfestsetzung übernommen und lediglich für die Berechnung der Zinsen die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge um die —inzwischen— nachgewiesene einbehaltene Kapitalertragsteuer erhöht. Dadurch ergab sich —ersichtlich aus dem Abrechnungsteil auf der Vorderseite des Verwaltungsaktes vom — für die Einkommensteuer ein Erstattungsbetrag von 715 DM. Ebenso wie die Festsetzung der Zinsen ist auch die Abrechnung der Steuerabzugsbeträge gegenüber der Steuerfestsetzung ein selbständiger Verwaltungsakt (vgl. z.B. , BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147). Damit war auch für die Kläger eindeutig erkennbar, dass das FA mit der Aufnahme der bereits bestandskräftigen Steuerfestsetzung in den Verwaltungsakt insoweit keinen neuen und selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen wollte (vgl. Senatsurteil vom IV R 211/82, BFHE 137, 542, BStBl II 1983, 360, zum umgekehrten Fall des Vorliegens eines neuen Verwaltungsaktes). Es handelt sich bei diesem Teil des Schriftstücks lediglich um eine nicht anfechtbare wiederholende Verfügung. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das FA dem Verwaltungsakt vom eine Rechtsbehelfsbelehrung des Inhalts beigefügt hat, dass die Festsetzung der Einkommensteuer mit dem Einspruch angefochten werden könne. Eine solche —hier— wiederholende Verfügung wird nämlich nicht dadurch zu einem selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, dass sie die Form eines Verwaltungsaktes hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (, BFH/NV 1997, 542).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1103 Nr. 9
RAAAA-67014