Gründe
Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) —FGO n.F.— verzichtet.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich gemäß Art. 4 2.FGOÄndG noch nach den bis zum geltenden Vorschriften der FGO (FGO a.F.), da das angefochtene Urteil vor dem verkündet wurde.
2. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch den Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt oder bezeichnet.
Die in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. geforderte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt Ausführungen des Klägers dazu voraus, dass nach seiner Auffassung die (spätere) Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa , BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom IV B 14/99, BFH/NV 1999, 1587). Der Kläger hat aber weder ausgeführt, ob und in welchem Umfang die von ihm angesprochene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rdnr. 153), noch hat er das allgemeine Interesse an der Klärung dieser Frage über den entschiedenen Einzelfall hinaus dargelegt. Er hat vielmehr nur vorgetragen, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die weitreichende Annahme einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung allein auf gerichtliche Vermutungen gestützt werden könne. Von grundsätzlicher Bedeutung sei auch der Umstand, dass das Finanzgericht (FG) die Tatsache völlig außer Acht gelassen habe, dass die Steuerstrafsachenstelle das Verfahren gegen ihn, den Kläger, gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozeßordnung (StPO) eingestellt habe. Diese beiden vorgetragenen Gesichtspunkte begründen lediglich das Individualinteresse des Klägers an einer anderen Entscheidung seines Streitfalls; eine im (abstrakten) Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage hat er damit nicht aufgeworfen (s. hierzu etwa Senatsbeschluss vom IV B 139/87, BFH/NV 1990, 30).
Auch soweit der Kläger vorgetragen hat, die grundsätzliche Bedeutung der Sache lasse sich in der Frage zusammenfassen, ob nicht die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO durch die zuständige Straf- und Bußgeldstelle eine vorsätzliche Steuerhinterziehung ausschließe, fehlt es an einer Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Im Übrigen ist diese vom Kläger aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Zu Unrecht unterstellt der Kläger, dass die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO stets auf sachlichen Gründen, nämlich dem Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts beruht. In diesem Fall wäre der objektive und subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung tatsächlich nicht erfüllt. Die Einstellung kann aber auch rein rechtliche Gründe haben und z.B. auf einem Verfahrenshindernis beruhen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, 43. Aufl. 1997, § 170 Rn. 6), das den Tatbestand der Steuerhinterziehung unberührt lässt. Ein solches Verfahrenshindernis kann —wie das FG zutreffend ausgeführt hat— der Eintritt der Verfolgungsverjährung oder der Strafausschließungsgrund der Selbstanzeige sein, der die zehnjährige Festsetzungsfrist unberührt lässt (, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 1964, 182, Steuerrechtsprechung in Karteiform —StRK—, Umsatzsteuergesetz, § 4 Ziff. 17, Rechtsspruch 27).
Der geltend gemachte Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung ist nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. ordnungsgemäß bezeichnet, d.h. schlüssig dargetan worden. Bei einer Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Pflicht zur Sachaufklärung gehören hierzu Ausführungen zu den auch ohne Antrag aufzuklärenden Tatsachen und zu den zu erhebenden Beweisen. Ferner muss die Beschwerde erkennen lassen, aus welchen Gründen ein durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretener Kläger keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat, gleichwohl aber sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung von sich aus aufdrängen musste. Des Weiteren ist darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (ständige Rechtsprechung; vgl. nur Senatsbeschluss vom IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511, m.w.N.). Daran mangelt es hier in jeder Beziehung. Insbesondere hat der Kläger nicht angegeben, aufgrund welcher Beweismittel das FG zu der Feststellung hätte gelangen sollen, die geltend gemachten Vorsteuern seien zutreffend erklärt worden. Insoweit von einer Überraschungsentscheidung auszugehen, ist schon deshalb nicht schlüssig, weil die mündliche Verhandlung auf einen Gerichtsbescheid hin anberaumt wurde und der Gesichtspunkt überhöhter Vorsteuern auch bereits im Gerichtsbescheid von entscheidender Bedeutung gewesen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 890 Nr. 7
HAAAA-67013