Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Soweit die Rügen der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt rechtzeitig und den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend schlüssig erhoben worden sind, sind sie zumindest unbegründet.
1. Verfahrensfehler
a) Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) und gegen das Gebot zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 FGO) verstoßen, weil die Akten mit den Arbeitsproben des Klägers bei Ergehen des angefochtenen Urteils etwa nicht vorgelegen hätten. Die vom Kläger diesbezüglich geäußerte und auf das Schreiben des Gerichts vom gestützte Vermutung erweist sich deshalb als unzutreffend, weil die betreffende Akte zusammen mit den anderen Verfahrensakten dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt worden ist. Aus den Gerichtsakten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Hefter mit den Arbeitsproben erst nach Beschluss des Urteils zu den anderen Verfahrensakten gelangt sein könnte. Im Übrigen sind die Arbeitsproben im Urteil auch ausdrücklich erwähnt und gewürdigt worden. Denn das FG führt aus, dass von den Arbeitsproben nur zwei die Streitjahre beträfen und insoweit nicht als repräsentativ angesehen werden könnten, aber unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen auch inhaltlich nicht den Rückschluss auf die Kenntnisse eines Dipl.-Informatikers ermöglichten.
b) Soweit darüber hinaus mangelnde Sachaufklärung gerügt wird, ist diese Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es wären Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung dem Gericht auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (vgl. z.B. , BFH/NV 1995, 817; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 120 Rz. 40, m.w.N.).
c) Auch die Rüge, das Recht auf Gehör sei verletzt worden, entspricht nicht den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung. Dazu hätte der Kläger darlegen müssen, inwiefern ihm das FG das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er sich nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung schon beim FG zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe und inwiefern durch sein —lediglich infolge des Verfahrensfehlers unterbliebenes— Vorbringen die Entscheidung des FG auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen können (, BFH/NV 1998, 196).
d) Kein Verfahrensfehler ist darin zu sehen, dass das FG weder im Urteilstenor noch in den Entscheidungsgründen Ausführungen zur Zulassung der Revision gemacht hat. Bringt das FG nicht zum Ausdruck, dass es die Revision zulassen will, ist die Revision versagt (Senatsbeschluss vom IV R 127/76, BFHE 123, 117, BStBl II 1977, 819, Nr. 3 der Entscheidungsgründe; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 41, m.w.N.).
e) Zu Unrecht rügt der Kläger die fehlerhafte Zustellung des FG-Urteils. Aus dem Original der Postzustellungsurkunde ergibt sich, dass diese ordnungsgemäß ausgefüllt worden ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob Fehler bei der Zustellung des Urteils überhaupt Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein können.
2. Grundsätzliche Bedeutung
Es kann dahinstehen, ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß gerügt worden ist. Jedenfalls ist die vom Kläger bezeichnete Frage, ob Autodidakten freiberuflich tätig sind, wenn sie eine ingenieurähnliche Tätigkeit ausüben, im Streitfall nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht klärungsfähig. Nach den nicht mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des FG übte der Kläger keine ingenieurähnliche Tätigkeit aus, weil er nicht nachweisen konnte, in den Streitjahren die einem Ingenieur oder Dipl.-Informatiker entsprechenden Fachkenntnisse gehabt zu haben.
Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine Tätigkeit einem Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ähnlich ist, wenn sie in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl hinsichtlich der Ausbildung als auch der ausgeübten Tätigkeit. Wer eine für den Katalogberuf vorgeschriebene Ausbildung nicht besitzt, kann den Nachweis, spätestens im Streitzeitraum die erforderlichen theoretischen Kenntnisse besessen zu haben, anhand praktischer Arbeiten erbringen. Diese müssen den Schluss rechtfertigen, dass die theoretischen Kenntnisse ihrer Breite und Tiefe nach denen eines an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule Ausgebildeten entsprechen. Das setzt voraus, dass die praktischen Arbeiten den wesentlichen Teil des Katalogberufes umfassen und sich nicht lediglich auf einen Ausschnitt hieraus beschränken (vgl. Senatsbeschlüsse vom IV B 68/99, BFH/NV 2000, 705, und vom IV B 95/97, BFH/NV 1999, 459; Senatsurteil vom IV R 19/97, BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139).
3. Divergenz
Das Urteil weicht nicht von dem Senatsurteil vom IV R 17/90 (BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324) ab. Entgegen der Auffassung des Klägers geht auch das FG davon aus, der Nachweis von Kenntnissen könne anhand praktischer Arbeiten geführt werden. Das FG prüft zunächst, ob der Erwerb der ingenieurähnlichen Kenntnisse sich bereits aus der vom Kläger absolvierten Ausbildung entnehmen lässt. Nachdem es dies verneint, geht es der Frage nach, ob ein Selbststudium nachgewiesen werden kann, das zu dem Erwerb der Kenntnisse ausgereicht hätte. Schließlich wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH untersucht, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den Schluss darauf ermöglicht, dass die erforderlichen Kenntnisse vorliegen. Zur Klageabweisung kam es nur deshalb, weil das FG anhand der vorgelegten Arbeitsproben und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen nicht den Schluss darauf für möglich hielt, dass der Kläger in den Streitjahren der Tiefe und der Breite nach über das Wissen eines Dipl.-Informatikers verfügte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NAAAA-67011