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Gesellschaftsrecht | Unterschiedliche Notargebühren bei Gründung/Auflösung der UG (haftungsbeschränkt)
Für die Festsetzung der notariellen Gebühren ist bei Auflösung einer UG (haftungsbeschränkt) der Mindestgeschäftswert von 30.000 € maßgebend, auch wenn für die Gründung dieser Gesellschaft dieser Mindestgeschäftswert nicht gilt.
Die unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Gründung und Auflösung entspricht der gesetzlichen Regelung: Über die Verweisung in § 108 Abs. 1 Satz 1 GNotKG findet bei Beschlüssen [i]infoCenter „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ NWB FAAAD-82746 von Gesellschaftsorganen, § 105 Abs. 6 GNotKG entsprechende Anwendung. Dieser regelt abschließend alle Fälle, in denen bei einer UG der Mindestwert von 30.000 € nicht gelten soll. Dies sind die Gründung (§ 105 Abs. 6 GNotKG) und Änderungen des Gesellschaftsvertrags, wenn die Gesellschaft auch mit dem geänderten Gesellschaftsvertrag hätte gegründet werden können (§ 2 Abs. 1a GmbHG). Bei der Auflösung handelt es sich aber nicht um eine Änderung...