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Steuerstrafrecht | Tatentdeckung durch ausländische Behörde – Compliance-System kann Bußgeld mindern
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Tatentdeckung i. S. des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO liegt dann vor, wenn bei vorläufiger Tatbewertung ein Sachverhalt wahrscheinlich ist, der die Verurteilung als Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit rechtfertigen würde. (2) Eine Entdeckung der Tat ist bei verschleierten Steuerquellen bereits vor einem Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen denkbar, wenn die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben ist. (3) Die Entdeckung der Steuerhinterziehung kann auch durch Mitarbeiter ausländischer Behörden geschehen. Maßgebend ist, ob die Rechtshilfegewährung durch den ausländischen Staat gegenüber Deutschland wahrscheinlich ist. (4) Für die B...