Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 26.07.2017

Körperschaftsteuer | Ertragszuschuss als organschaftliche Mehrabführung (BFH)

Ein Ertragszuschuss stellt eine verdeckte Einlage dar und führt zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos bei der Organgesellschaft nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG, die durch den sofortigen Rückfluss an den Organträger im Rahmen der organschaftlichen Gewinnabführung nicht wieder rückgängig gemacht wird (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Gesellschafterin der Klägerin, einer GmbH, ist die B-GmbH. Mit dieser hat die Klägerin 2002 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die B-GmbH zahlte der Klägerin 2002 einen (nicht rückzahlbaren) Ertragszuschuss. Diesen verbuchte die Klägerin in ihrer Handelsbilanz als Ertrag. Weiter erfasste die Klägerin in ihrer Handelsbilanz einen Übernahmeverlust aufgrund einer 2002 erfolgten Verschmelzung mit einer Organgesellschaft. Steuerrechtlich durfte der Übernahmeverlust gemäß § 12 Abs. 2 UmwStG nicht abgezogen werden.

Das FA nahm aufgrund der unterschiedlichen Behandlung des Ertragszuschusses in der Handels- und der Steuerbilanz eine Mehrabführung an, die zu einer entsprechenden Minderung des Einlagekontos geführt habe. Den Übernahmeverlust sah das FA dagegen aufgrund einer außerbilanziellen Korrektur nicht als Minderabführung an. Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, dass das Einlagekonto um den Ertragszuschuss zu erhöhen sei, da hinsichtlich des Ertragszuschusses keine (organschaftliche) Mehrentnahme vorliege.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Das steuerliche Einlagekonto der Klägerin hat sich durch den von der B-GmbH gewährten Ertragszuschuss zunächst um diesen Betrag erhöht, dann aber aufgrund einer Mehrabführung i.S. des § 27 Abs. 6 KStG entsprechend gemindert. Der (nicht rückzahlbare) Ertragszuschuss stellt eine verdeckte Einlage dar und führt neben nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung bei der B-GmbH als Organträgerin zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos bei der Klägerin als Organgesellschaft nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG.

  • Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass wegen des sofortigen Rückflusses des Ertragszuschusses an die B-GmbH über die Gewinnabführung im Rahmen des Organschaftsverhältnisses die verdeckte Einlage wieder rückgängig gemacht worden ist.

  • Das steuerliche Einlagekonto der Klägerin hat sich jedoch aufgrund einer Mehrabführung i.S. des § 27 Abs. 6 Satz 1 KStG in dem von der Vorinstanz festgestellten Umfang gemindert.

  • Aus steuerrechtlicher Hinsicht sind verdeckte Einlagen und damit im Streitfall auch der hier in Rede stehende Ertragszuschuss unabhängig von einer damit verbundenen tatsächlichen Wertsteigerung der Beteiligung beim Gesellschafter - hier der B-GmbH als Organträgerin - als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu behandeln und als solche zu aktivieren. Der tatsächliche Wert der Beteiligung bleibt jedoch im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses infolge der Gewinnabführung an die B-GmbH unverändert. Dies hat zur Konsequenz, dass bei einer Veräußerung der Beteiligung durch die B-GmbH der Veräußerungsgewinn um den geleisteten Ertragszuschuss gemindert wird.

  • Schließlich hat das FG zutreffend den Übernahmeverlust nicht als Minderabführung i.S. des § 27 Abs. 6 Satz 1 KStG qualifiziert. Zwar weicht auch hier ähnlich wie im Fall des Ertragszuschusses aufgrund der gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG angeordneten außerbilanziellen Hinzurechnung des Übernahmeverlustes der handelsrechtliche Jahresabschluss vom steuerrechtlichen Gewinn ab. Diese Abweichung ist jedoch ausgerichtet am Grundanliegen des Gesetzgebers, die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge beim Organträger sicherzustellen, nicht als Minderabführung i.S. des § 27 Abs. 6 Satz 1 KStG zu erfassen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
KAAAG-51406