Nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums besteht nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld nur, wenn der Versicherte ua. zwischen dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war. Lässt sich nicht (mehr) feststellen, ob der Versicherte zwischen der letzten Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und der erneuten Feststellung von Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war, kommt, da es sich um die Feststellung einer negativen Tatsache handelt, zu Gunsten des Versicherten eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr in Betracht.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.05.2017 - L 11 KR 4075/16
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