NWB-EV Nr. 8 vom Seite 259

Verwaltungsvermögen – Berechnung des begünstigten Vermögens

Damit für das grundsätzlich begünstigte Vermögen eine Begünstigung – wie eine Steuerbefreiung oder ein Erlass – in Betracht kommt, muss das Verwaltungsvermögen im Unternehmensvermögen weniger als 90 % betragen. Dieses ergibt sich aus § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Beträgt die Verwaltungsvermögensquote mindestens 90 %, stellt das Unternehmensvermögen vollständig kein begünstigtes Vermögen dar. Dieses gilt für sämtliche Verschonungs- und Erlassregelungen.

Praxishinweis

Berechnungsgrundlagen für die Berechnung dieser Quote sind grundsätzlich das ermittelte Verwaltungsvermögen und der gemeine Wert des Unternehmensvermögens (begünstigungsfähiges Vermögen). Zu beachten ist, dass bei dieser Berechnung insgesamt die Bruttobeträge einzubeziehen sind. So wird auch bei dem „Finanzmittel-Verwaltungsvermögen“ der Wert der Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben etc. vor Abzug der Schulden und auch vor Abzug des Sockelbetrags erfasst.

Das ausführliche Berechnungsprogramm „Ermittlung des begünstigten Vermögens“ unterstützt Sie mit einer übersichtlichen „Schritt für Schritt“-Erfassung der für die Berechnung notwendigen Angaben. Das Berechnungsprogramm können Sie unter NWB RAAAE-84761 aufrufen.

Literaturtipp: Lesen Sie zu dem Thema auch mit einem übersichtlichen Schaubild zur „Ermittlung des begünstigten Vermögens“ sowie einem Schaubild, in dem ein Gesamt-Überblick über die anzuwendenden Neuregelungen der Erbschaftsteuerreform gegeben wird.

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Fundstelle(n):
NWB-EV 8/2017 Seite 259
NWB ZAAAG-51291