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Die Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften für Betreiber privater Altenheime, Altenpflegeheime und Altenwohnheime
Ein Überblick
Immer wieder stellt sich die Frage, welche Leistungen von Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen der Umsatzsteuer unterliegen. Eine Vielzahl an Urteilen und die hohe Anzahl an verschiedenen Leistungsbündeln verlangt eine explizite Auseinandersetzung mit den einzelnen Steuerbefreiungsvorschriften.
A. Abgrenzung zwischen Altenheim, Altenpflegeheim und Altenwohnheim
Während es sich beim Altenwohnheim überwiegend um die Unterbringung älterer, nicht pflegebedürftiger Personen – ähnlich dem Konzept einer Hausgemeinschaft nachempfunden – handelt, werden bei Altenheimen stets noch weitgehendere Dienstleistungen wie beispielsweise Verköstigungen, Zimmerreinigung, Beratungsleistungen, Freizeit- und Beschäftigungsangebote vereinbart. Dagegen steht in Altenpflegeheimen die individuelle Betreuung und medizinische Versorgung durch geschultes Pflegepersonal im Vordergrund, deren erweitertes Leistungsspektrum Elemente von Miet-, Dienst- und Kaufverträgen enthält und regelmäßig in einem „atypischen Vertragsverhältnis eigener Art“ festgehalten wird, , BFHE 172 S. 141. Folglich ist auch bei den einzelnen Steuerbefreiungsvorschriften zu differenzieren. S...