Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, § 54 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Kennzeichnung eines Trägermaterials für zur Wiedergabe bestimmte Informationen (europäisches Patent)" – zur öffentlichen Zugänglichmachung der patentgemäßen Lehre - Zugriff auf einen Filmträger im Rahmen eines Filmverleihs
Tatbestand
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des europäischen Patents 1 496 516 (im Folgenden: Streitpatent). Der Beklagte war Inhaber dieses am 11. Juli 2003 angemeldeten Patents. Das in der Verfahrenssprache Deutsch abgefasste Patent mit der Bezeichnung „Kennzeichnung eines Trägermaterials für zur Wiedergabe bestimmte Informationen“ wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 503 05 185.3 geführt.
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