Online-Nachricht - Montag, 24.07.2017

Umsatzsteuer | Leistungen in und außerhalb von Krankenhäusern (FG)

Die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen einer nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 aa) UStG 2009 i.V.m. § 108 SGB V zugelassenen Privatklinik, die überwiegend nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen ausführt, kann nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL gestützt werden, da die von ihr erbrachten Leistungen mit denjenigen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehender Krankenhäuser nicht vergleichbar sind (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2009 und 2010 eine Fachklinik für plastische und kosmetische Chirurgie. Die in der Klinik - ambulant und stationär - durchgeführten ärztlichen Leistungen, die sowohl medizinisch indizierte Heilbehandlungen als auch Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation umfassen, wurden in den Streitjahren überwiegend durch Frau Dr. B, die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin, ausgeführt. Daneben waren in den Streitjahren drei weitere selbständig tätig Ärzte für die Klägerin tätig.

Das FA vertrat die Auffassung, die von der Klägerin 2009 ausgeführten Umsätze seien in vollem Umfang steuerpflichtig. Ab 2009 unterliege ein privates Krankenhaus nur dann der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG, wenn es nach § 108 SGB V zugelassen sei; eine derartige Zulassung liege jedoch nicht vor. Unabhängig davon lasse sich anhand der Ausgangsrechnungen der Klägerin nicht erkennen, welche Operationen medizinisch indiziert gewesen seien.

Hierzu führte das FG Düsseldorf weiter aus:

  • Die von der Klägerin in den Streitjahren ausgeführten medizinisch indizierten Heilbehandlungen sind nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerbefreit.

  • Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG scheidet aus, weil es sich bei der Klägerin nicht um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handelt. Auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG kommt im Streitfall nicht in Betracht. Insbesondere handelt es sich bei der von der Klägerin betriebenen Klinik weder um ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus (§ 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG) noch um ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, das an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnimmt oder für das die Regelungen nach § 115 SGB V gelten (§ 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb UStG).

  • Die von der Klägerin begehrte Steuerbefreiung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Im Streitfall sind die Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL nicht erfüllt.

  • Die Herausnahme der Heilbehandlungsleistungen eines von einem Arzt betriebenen Krankenhauses aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist nach Auffassung des Senats sowohl unionsrechtlich als auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie entspricht der unionsrechtlichen Systematik der Steuerbefreiungen für Leistungen der Heilbehandlung im engeren Sinne, wonach hinsichtlich der Befreiungsvoraussetzungen im Grundsatz zwischen Leistungen in Krankenhäusern (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) und außerhalb von Krankenhäusern (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL) zu differenzieren ist, ohne - unzulässigerweise - an die Rechtsform des Leistungserbringers anzuknüpfen.

  • Nach diesen Grundsätzen fallen die vorliegend streitigen Umsätze nicht in den Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. Denn vorliegend wurden die durchgeführten medizinischen Behandlungen nicht nur in den Räumen der Klägerin, sondern auch von der Klägerin durchgeführt.

  • Maßgebend ist insoweit, dass die Klägerin - und nicht der tatsächlich behandelnde Arzt - Schuldner der in der Klinik durchgeführten ärztlichen Leistungen war. Dementsprechend wurden diese Leistungen den Patienten auch von der Klägerin in Rechnung gestellt.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
DAAAG-51135