Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Nachweis der Steuerfreiheit von im Lohnsteuerabzugsverfahren zu Unrecht als steuerpflichtig
behandelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zulässig
Leitsatz
1. Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind, und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten
Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus. Hieran fehlt es, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
nur allgemein pauschaliert abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit
während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Vom-Hundert-Sätzen des Grundlohns) möglich ist.
2. Wurden die Zuschläge für Arbeit an den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten infolge eines Fehlers bei der Umstellung des
EDV-Systems des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt, kann der Arbeitnehmer im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung die Steuerbefreiung beantragen und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3b EStG nachträglich
nachweisen (im Streitfall: u. a. durch Zeugenaussage und Bescheinigung des Arbeitgebers).
3. Da nach Abschluss des Lohnkontos des Arbeitnehmers –spätestens am 28. Februar des Folgejahres– der Lohnsteuerabzug nicht
mehr geändert werden kann, sind Fehler beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berichtigten, bei
der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1076 Nr. 13 OAAAG-51085
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.03.2017 - 1 K 3342/15
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