Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen: Leistungen eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses – Differenzierung
zwischen Leistungen in und außerhalb von Krankenhäusern durch § 4 Nr. 14 UStG i.d.F. des JStG 2009
Leitsatz
Die Herausnahme der Heilbehandlungsleistungen eines von einem Arzt betriebenen Krankenhauses aus dem Anwendungsbereich der
Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG i.d.F. des JStG 2009 ist mit dem Unionsrecht vereinbar.
Die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen einer nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 aa) UStG 2009 i.V.m. § 108 SGB V zugelassenen
Privatklinik, die überwiegend nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen ausführt, kann nicht auf Art. 132 Abs. 1
Buchst. b MwStSystRL gestützt werden, da die von ihr erbrachten Leistungen mit denjenigen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft
stehender Krankenhäuser nicht vergleichbar sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1305 Nr. 15 KÖSDI 2017 S. 20437 Nr. 9 UStB 2017 S. 331 Nr. 11 KAAAG-51082
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 17.02.2017 - 1 K 1994/13 U
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