Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG für nach dem angeschaffte Wirtschaftsgüter – Überschreitung der betrieblichen
Größenmerkmale
Leitsatz
Auch Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen und ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG n. F. für nach dem angeschaffte Wirtschaftsgüter nur geltend machen,
wenn sie die Größenmerkmale gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n. F. nicht überschreiten.
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. sind für Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft wurden, nicht
mehr zulässig.
Eine Auslegung der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG in der Weise, dass sich Sonderabschreibungen bei nach
dem angeschafften Wirtschaftsgütern, für die eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. gebildet worden war,
noch nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. und nicht nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG n. F. richten, ist nicht geboten, um eine verfassungswidrige
Verletzung schützenswerten Vertrauens zu verhindern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2288 Nr. 39 EFG 2017 S. 1159 Nr. 14 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2018 S. 188 TAAAG-51079
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 30.05.2017 - 10 K 2368/15 F
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