BGH Beschluss v. - 2 StR 420/15

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld

Gesetze: § 253 Abs 2 BGB

Instanzenzug: Az: VGS 1/16 Beschlussvorgehend Az: 2 StR 420/15 Beschlussvorgehend Az: 2 StR 137/14 Vorlagebeschlussvorgehend Az: 1 ARs 31/14vorgehend Az: 5 ARs 94/14vorgehend Az: 4 ARs 29/14vorgehend Az: GSZ 1/14vorgehend Az: 3 ARs 29/14vorgehend Az: 2 StR 137/14 Beschlussvorgehend LG Erfurt Az: 130 Js 14556/13 - 3 KLs jugvorgehend LG Aachen Az: 52 Ks 401 Js 317/14 K 18/14

Gründe

1Das Landgericht hatte die Angeklagte S.  wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten M.   wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus hatte es die Angeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen, den Angeklagten    M.   zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds in Höhe von 2.500 € nebst Zinsen an den Neben- und Adhäsionskläger    R.       verurteilt und ihre Verpflichtung ausgesprochen, den Adhäsions- und Nebenkläger von Forderungen, die aus dem Schadensereignis erwachsen sind, freizustellen. Im Übrigen hatte es von einer Entscheidung über den weiteren Adhäsionsantrag abgesehen.

2Mit Beschluss vom hat der Senat die Revisionen der Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richteten. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revisionen gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom - 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Vorlageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

3Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des (JR 2017, 179), dem der Senat mit dem oben genannten Beschluss vom - 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichteten Revisionen der Angeklagten zu verwerfen.

I.

41. Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Vereinigte Große Senate, VGS 1/16, aaO).

5Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; und vom - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).

6Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht hinwegzudenken ist, eine besondere Bedeutung.

7Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382).

8Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereinigte Große Senate, VGS 1/16, aaO, Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außergewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" sein (Vereinigte Große Senate, VGS 1/16, aaO, Rn. 57). Indem der (Tat-)Richter in einem ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, sodann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Vereinigte Große Senate, VGS 1/16, aaO, Rn. 56, 70).

92. Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein dem Einzelfall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzusetzen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Große Senate, VGS 1/16, aaO, Rn. 72).

103. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes:

11a) Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall ein "besonderes Gepräge" geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich.

12b) Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes geführt und sich nachteilig ausgewirkt haben kann.

II.

13An diesen Maßstäben gemessen begegnet die Adhäsionsentscheidung des angefochtenen Urteils keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich ersichtlich an dem Ausmaß des von den Angeklagten verwirklichten Tatunrechts und den Folgen für das Opfer orientiert; die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten und des Geschädigten hat es bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt. Da sich in den Urteilsgründen zudem keine Anhaltspunkte dafür finden, dass etwa ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Tätern und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situation der Sache ein besonderes Gepräge gibt, war die Außerachtlassung der wirtschaftlichen Verhältnisse - entgegen bisheriger Rechtsprechung - nicht zu beanstanden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR420.15.0

Fundstelle(n):
IAAAG-51048