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Nachbarrecht; | Abwehransprüche gegen ein Drogenhilfezentrum
Ein Grundstücksbesitzer kann die Einstellung des Betriebes eines Drogenhilfezentrums wegen der Allgemeinwichtigkeit dieser Einrichtung nicht verlangen. Diese Allgemeinwichtigkeit hindert den Eigentümer aber nicht, solche Störungen abzuwehren, deren Beseitigung dem Drogenhilfezentrum ohne Aufgabe des Betriebes möglich und zumutbar ist. Dazu gehören Maßnahmen gegen das Betreten und die Verunreinigung des betroffenen Grundstücks. Dagegen kann der Einsatz privater Sicherheitsdienste, um den über die öffentliche Straße verlaufenden Zugang zum Grundstück freizuhalten, nicht verlangt werden, da private Sicherheitsdienste nicht die Befugnis haben, Menschenansammlungen zu zerstreuen und dabei Gewalt anzuwenden. Soweit Mietausfälle auf die Zugangsbehinderungen zurückzuführen sind, steht dem Grundstü...