BFH Urteil v. - III R 3/99

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte im Streitjahr 1994 als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sie war seit 1992 mit dem Äthiopier F verlobt, den sie im Mai 1995 heiratete. F war in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) eingereist, um an einer Fachhochschule Maschinenbau zu studieren. Nach Abschluss dieses Studiums entschloss er sich, ein Zusatzstudium zum Wirtschaftsingenieur aufzunehmen, da er für sich in der Bundesrepublik keine Berufschancen sah.

Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des F setzte voraus, dass sein Unterhalt sichergestellt war. Da ein Stipendium für das Zweitstudium nicht mehr in Betracht kam, verpflichtete sich die Klägerin mit notarieller Urkunde vom , den Lebensunterhalt ihres damaligen Verlobten abzusichern. Sie finanzierte seinen gesamten Lebensunterhalt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) berücksichtigte die von der Klägerin als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 1994 vom nicht.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück, weil die Aufwendungen —mangels sittlicher Verpflichtung— nicht zwangsläufig entstanden seien.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage brachte die Klägerin vor, die Aufwendungen für die Unterstützung des F im Streitjahr seien ihr zwangsläufig erwachsen, da F nach dem Abschluss seines Erststudiums keine weitere Aufenthaltserlaubnis erhalten hätte und damit der im Jahre 1992 gefasste Entschluss, das Leben gemeinsam zu verbringen, nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen wäre, wenn sie, die Klägerin, ihren Lebensgefährten nicht unterstützt hätte. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie, die Klägerin, F mittlerweile geheiratet habe, wäre es nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen als moralisch anstößig empfunden worden, den Lebenspartner nicht zu unterhalten. Damit habe eine von außen her auf sie nach Art einer Rechtspflicht einwirkende Verpflichtung bestanden, so dass die Aufwendungen zwangsläufig entstanden seien.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 439 veröffentlichten Urteil statt. Es sah die Bedürftigkeit des F als gemeinschaftsbedingt an und vertrat die Auffassung, es hätten im Streitjahr Umstände vorgelegen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen ließen. Wegen der beabsichtigten Lebensgemeinschaft sei es F nicht möglich gewesen, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Zwar gehe der Senat davon aus, dass F seinen Lebensunterhalt in Äthiopien selbst hätte sicherstellen können. Schon wegen der räumlichen Entfernung hätte dies freilich die Lebensgemeinschaft mit der Klägerin beendet. Die Klägerin könne nicht auf ein Zusammenleben mit ihrem jetzigen Ehemann in dessen Heimat verwiesen werden (Hinweis auf das Urteil des , EFG 1997, 233). Es mache keinen Unterschied, ob der Lebenspartner, dessen Unterhalt im Ausland sichergestellt sei, aus Gründen des Zusammenlebens in die Bundesrepublik einreise oder ob er die Bundesrepublik deshalb gar nicht erst verlasse. Bei einem deutschen Lebenspartner wären die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden, denn in diesem Falle wären etwa bestehende Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe entfallen, weil die Einkommensverhältnisse des verdienenden Lebenspartners zu berücksichtigen seien.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung des § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung i.V.m. § 33 Abs. 2 EStG.

Es vertritt die Auffassung, die Aufwendungen für den Unterhalt ihres Verlobten seien der Klägerin nicht zwangsläufig erwachsen, so dass die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG i.V.m. § 33 Abs. 2 EStG nicht erfüllt seien. Eine Verpflichtung aus sittlichen Gründen sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise anzunehmen, wenn zu dem Tatbestand des Zusammenlebens und des gemeinsamen Wirtschaftens hinzukomme, dass die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt sei, und außerdem besondere Umstände hinzuträten, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall als unausweichlich erscheinen ließen (Hinweis auf das , BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

Die Unterhaltsbedürftigkeit des Partners der Klägerin sei hier bereits nicht gemeinschaftsbedingt, sondern ausschließlich in dessen Person begründet. Zwar habe 1995 eine Heirat stattgefunden; diese Eheschließung habe jedoch nicht die Unterhaltsbedürftigkeit ausgelöst. Dies sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann zu bejahen, wenn zwischen der beabsichtigten Eheschließung und der Ausreise aus dem Heimatland ein Zusammenhang bestehe und zugunsten der Eheschließung eine Arbeitsstelle aufgegeben werde. Der Partner habe im vorliegenden Fall sein Heimatland Äthiopien verlassen, um in der Bundesrepublik zu studieren, nicht um zu heiraten. Eine Verbindung zur Klägerin habe im damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden. Der damalige Partner der Klägerin habe auch noch nicht über eine Arbeitsstelle in Äthiopien verfügt und somit auch keine Erwerbsquelle aufgegeben. Der Wegfall tatsächlicher Einkunftsquellen könne mit der Aufgabe einer bloßen Aussicht auf eine hypothetische Erwerbs- oder Unterhaltsquelle nicht gleichgesetzt werden.

Auch liege nicht der Ausnahmefall des Verlusts von tatsächlich bestehenden Ansprüchen auf Arbeitslosen- oder Sozialhilfe allein aufgrund des Zusammenlebens vor. Die Klägerin habe mit der Unterhaltsgewährung vielmehr das Ziel verfolgt, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ihres Partners zu erwirken, die daran geknüpft gewesen sei, dass dieser öffentlichen Kassen nicht zur Last falle. Auch hierbei handele es sich um in der Person des Partners liegende Gründe, die unabhängig von einer mit der Klägerin bestehenden Lebensgemeinschaft vorgelegen hätten. Der Hinweis des FG, Unterhaltsleistungen, die einem Ausländer zugute kämen, seien auch deshalb abzugsfähig, weil sie im Fall eines deutschen Partners infolge der Möglichkeit der Anrechnung des Einkommens der Klägerin zum Wegfall etwaiger Ansprüche auf Arbeitslosen- oder Sozialhilfe führten, rechtfertige nicht eine Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, weil grundsätzlich der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt für die rechtliche Beurteilung maßgebend sei.

Die Finanzierung eines Zusatzstudiums durch den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft werde von der Gesellschaft auch nicht dergestalt als Selbstverständlichkeit gefordert oder zumindest erwartet, dass eine Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig angesehen würde. Wenn die Klägerin aus durchaus achtens- und anerkennenswerten Gründen gleichwohl Unterhalt geleistet habe, so sei dies jedenfalls nicht aufgrund einer sittlichen Verpflichtung erfolgt, sondern infolge persönlicher Vorstellungen und Neigungen.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Begründung des finanzgerichtlichen Urteils.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Das angefochtene Urteil verletzt § 33a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die strittigen Unterhaltsaufwendungen im Streitjahr 1994 aus sittlichen Gründen zwangsläufig entstanden seien.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen für den Unterhalt einer Person, für die ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nicht besteht, so können die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Aufwendungen entstehen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfüllt, wenn die vorstehend aufgezählten Gründe von außen, d.h. vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig auf seine Entschließung in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (vgl. , BFHE 172, 85, BStBl II 1994, 31, und vom III R 15/93, BFHE 172, 516, 519, BStBl II 1994, 236).

1. Eine auf rechtlichen Gründen beruhende Verpflichtung der Klägerin ist nicht gegeben.

a) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben nach dem geltenden bürgerlichen Recht, auch wenn sie miteinander verlobt sind, gegeneinander keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

b) Auch das Vorliegen einer notariellen Urkunde, in der sich die Klägerin verpflichtet hat, ihrem Partner Unterhalt zu gewähren, führt zu keiner anderen steuerrechtlichen Beurteilung, denn Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen ist nach der Rechtsprechung des BFH nur anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den Rechtsgrund für die Verpflichtung nicht selbst gesetzt hat. Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen könnte danach nur dann bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbst begründeten Rechtspflicht eine weitere sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Rechtspflicht oder eine sittliche oder tatsächliche Zwangslage bestanden hätte, die rechtliche Verpflichtung einzugehen (vgl. , BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und in BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.

2. Die Klägerin war auch nicht aus sittlichen Gründen verpflichtet, ihrem Partner Unterhalt zu gewähren.

Eine die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG begründende sittliche Pflicht im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann zu bejahen, wenn diese so unabwendbar auftritt, dass sie ähnlich einer Rechtspflicht als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Steuerpflichtigen einwirkt, dass ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung von der Gesellschaft erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als anstößig angesehen wird (vgl. , BFHE 174, 19, BStBl II 1994, 442, und vom III R 3/97, BFH/NV 2000, 560). Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen ist danach nicht schon allein aufgrund des (auch auf Dauer angelegten) Zusammenlebens und wegen der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung gegeben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 172, 85, BStBl 1994, 31, und in BFH/NV 2000, 560). Vielmehr lässt sich eine sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt nur dann annehmen, wenn zum Tatbestand des Zusammenlebens und des gemeinsamen Wirtschaftens hinzukommt, dass die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Unterhaltsgewährung an den Partner bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 172, 85, BStBl II 1994, 31, und in BFH/NV 2000, 560).

Diese Voraussetzung konnte —jedenfalls nach der bis zum Veranlagungszeitraum 1995 bestehenden Rechtslage— nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfüllt sein, wenn bei einer auf längere Dauer eingegangenen eheähnlichen Lebensgemeinschaft die Bedürftigkeit des einen Partners durch Pflegedienste für den anderen Partner oder durch die Betreuung gemeinsamer Kinder veranlasst ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 560). Weiter wurde eine gemeinschaftsbedingte Bedürftigkeit dann anerkannt, wenn dem hilfebedürftigen Partner im Hinblick auf das Zusammenleben mit dem berufstätigen Steuerpflichtigen Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe verwehrt oder gekürzt worden war (vgl. BFH-Urteile in BFHE 174, 19, BStBl II 1994, 442; in BFHE 172, 516, BStBl II 1994, 236, und vom III R 62/93, BFHE 175, 127, BStBl II 1994, 897) oder wenn eine Verlobte wegen der beabsichtigten und alsbald durchgeführten Eheschließung ihre Berufstätigkeit infolge des Ortswechsels aufgeben musste (vgl. BFH-Urteil in BFHE 172, 85, BStBl II 1994, 31).

Die sittliche Pflicht zur Unterhaltsgewährung beruhte in den vorgenannten Fällen stets darauf, dass das Verhalten des Steuerpflichtigen oder ein in seiner Person begründeter Umstand alleiniger oder zusätzlicher Anlass für die Bedürftigkeit des Partners war und ihn daher eine Mitverantwortung für dessen Unterhaltsbedürftigkeit traf. Bei der Unterhaltsgewährung an Verlobte rechtfertigte sich dieses Ergebnis zudem aus den Vorwirkungen der alsbald geschlossenen Ehe, die nach Art. 6 des Grundgesetzes (GG) unter dem Schutz der Verfassung steht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 560).

Umstände, die die Annahme einer sittlichen Pflicht der Klägerin zur Leistung von Unterhalt rechtfertigen, sind im Streitfall indes nicht gegeben.

a) Insbesondere liegen keine dem der Entscheidung des BFH in BFHE 172, 85, BStBl II 1994, 31, zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbaren Umstände vor, die den Senat in jenem Fall dazu bewogen haben, eine im Zuge der Ehebegründung auftretende Unterhaltsbedürftigkeit steuerlich zu berücksichtigen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war eine beabsichtigte und alsbald durchgeführte Eheschließung Anlass und Grund für die Einreise der Verlobten des Steuerpflichtigen in die Bundesrepublik. Diese hatte gerade wegen der bevorstehenden Heirat ihre Arbeitsstelle im Heimatland aufgegeben.

Im vorliegenden Fall hingegen hat der Partner der Klägerin nicht aufgrund einer beabsichtigten Verbindung mit dieser eine bisherige Erwerbsquelle aufgegeben. Vielmehr hatte er in der Bundesrepublik nach Abschluss seines Studiums für sich keine Berufschancen gesehen und daher mit der finanziellen Unterstützung der Klägerin ein Zusatzstudium begonnen, weil er hoffte, sich auf diese Weise eine berufliche Zukunft in der Bundesrepublik schaffen zu können. Er war bereits vor der Aufnahme der Beziehung mit der Klägerin im Grunde bedürftig gewesen; sein Bedarf war lediglich nicht durch die Klägerin, sondern von anderer Seite gedeckt worden. Der Senat hält daran fest, dass eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung in Fällen der hier vorliegenden Art jedenfalls nicht in Betracht kommt, wenn der Partner zuvor überhaupt keine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage hatte. Der Lebensgefährte der Klägerin hat seine wirtschaftliche Selbständigkeit hier aber nicht aufgrund in der Person der Klägerin liegender Umstände oder durch die Aufnahme der Lebensgemeinschaft verloren, sondern war allein infolge in seiner Person liegender Umstände unterstützungsbedürftig. Eine Verantwortlichkeit der Klägerin für seine Bedürftigkeit ist mithin nicht gegeben.

Ein weiterer Unterschied zum Urteilsfall in BFHE 172, 85, BStBl II 1994, 31 liegt darin, dass der jetzige Ehemann der Klägerin nicht in die Bundesrepublik eingereist war, um die Klägerin zu heiraten, sondern um zu studieren. Die Klägerin und er heirateten erst im Jahre 1995 und damit im dritten Jahr nach der Verlobung. Die Eheschließung ist daher nicht alsbald nach der Begründung der Lebensgemeinschaft mit der Klägerin erfolgt, so dass der Gedanke der Vorwirkungen des besonderen Schutzes des Art. 6 GG im vorliegenden Fall nicht zu einer Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung führen kann.

Soweit die Klägerin ihrem Lebensgefährten Unterhalt gewährte, um ein Fortbestehen der Lebensgemeinschaft zu ermöglichen, zahlte sie nicht Unterhalt, weil die Bedürftigkeit ihres Verlobten ihre Ursache in der Aufnahme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hatte, sondern um eine von ihr nicht gewünschte Beendigung dieser Lebensgemeinschaft durch ihren Partner infolge der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland Äthiopien zu vermeiden. Sie unterstützte ihn nicht, um eine gemeinschaftsbedingt entstandene Bedürftigkeit zu beheben und einer von außen kommenden Forderung oder Erwartung der Gesellschaft Folge zu leisten, sondern aufgrund persönlicher Entschließung. Das Fortbestehen der Bedürftigkeit des Partners der Klägerin kann mithin nicht mit dem Entstehen einer solchen Bedürftigkeit anlässlich der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft aufgrund einer konkreten und alsbald realisierten Heiratsabsicht gleichgestellt werden.

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Unterhaltsleistung durch die Klägerin das weitere Hochschulstudium ihres Partners ermöglicht hat und daher achtens- und anerkennenswert war. Dies allein begründet indes eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nach § 33 Abs. 2 EStG nicht.

b) Ebenso wenig greift die in der BFH-Rechtsprechung anerkannte Ausnahme der gemeinschaftsbedingten Bedürftigkeit wegen des Entzugs oder einer Kürzung von Sozial- oder Arbeitslosenhilfeansprüchen durch.

aa) Unstreitig sind im Streitfall keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder Arbeitsförderungsgesetz (AFG) beantragt und aufgrund der Lebensgemeinschaft mit der Klägerin tatsächlich versagt oder zumindest gekürzt worden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 174, 19, BStBl II 1994, 442; in BFHE 172, 516, BStBl II 1994, 236, und in BFHE 175, 127, BStBl II 1994, 897).

bb) Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob Unterhaltsleistungen ausnahmsweise bereits dann zwangsläufig sein können, wenn potentielle Ansprüche aus gemeinschaftsbedingten Gründen nicht geltend gemacht worden sind. Denn auf das Bestehen derartiger Ansprüche könnte sich die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen.

Zwar steht die Tatsache der ausländischen Staatsangehörigkeit weder der Gewährung von Arbeitslosen- noch von Sozialhilfe entgegen (vgl. § 120 BSHG). Jedoch war der Verlobte der Klägerin aufgrund der Unterstützung durch die Klägerin, zu der sie sich verpflichtet hatte, um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erwirken, und die sie ihrem Partner tatsächlich auch gewährte, bereits nicht bedürftig. Auf eine Bedürftigkeit, die ohne die freiwillig begründete Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestünde, kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn es würde ein widersprüchliches Verhalten darstellen, sich einerseits zur Sicherung des Lebensunterhalts des Partners zu verpflichten, andererseits aber über das Argument einer potentiellen Bedürftigkeit und eines daraus folgenden Anspruchs auf Sozialhilfe die Zwangsläufigkeit der Unterhaltsaufwendungen ableiten zu wollen.

3. Das Urteil des FG, das auf einer anderen Rechtsauffassung beruht, ist aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif, die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1233 Nr. 10
DStRE 2001 S. 1091 Nr. 20
FR 2001 S. 969 Nr. 18
MAAAA-66959