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Anwendung des § 203 BewG
Die Änderungen der §§ 203 und 205 BewG durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des (BGBl 2016 I S. 2464) sind gem. Art. 3 dieses Gesetzes mit Wirkung vom in Kraft getreten. § 203 Abs. 1 BewG mit dem für das vereinfachte Ertragswertverfahren vorgeschriebenen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 ist nach § 205 Abs. 11 BewG rückwirkend auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden. Er ersetzt damit für alle Bewertungsstichtage im Jahr 2016 den bisherigen Kapitalisierungsfaktor von 17,8571, der nach § 203 BewG a. F. auf der Grundlage des Basiszinses von 1,10 (vgl. NWB VAAAF-41532, BStBl 2016 I S. 5 = StuB 2016 S. 121 NWB ZAAAF-49438) errechnet wurde.
1. Unmittelbare Folgen der rückwirkenden Anwendung
Die rückwirkende Anwendung des § 203 BewG betrifft ...