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Umsatzsteuer | Differenzbesteuerung beim „Ausschlachten“ von Gebrauchtfahrzeugen
Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat (Bezug: § 25a Abs. 1 UStG; Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL).
Nach § 25a Abs. 1 UStG gilt für die Lieferungen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften des § 25a UStG (Differenzbesteuerung). Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, dass der Unternehmer ein „Wiederverkäufer“ ist. Als Wiederverkäufer gilt u. a., wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert. Unionsrechtliche Grundlage des § 25a UStG sind die Art. 311 ff. der MwStSystRL. Zur Auslegung von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL hat der „Sjelle Autogenbrug“ NWB QAAAG-39342 (EU:C:2017:20) ...