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Track 09 | Bilanzierung: Rückstellung für Rücknahme und Entsorgung von Energiesparlampen
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind gesetzlich verpflichtet, nach dem in Verkehr gebrachte Geräte abzuholen und zu entsorgen. Nach einem aktuellen Urteil des BFH können für diese Verpflichtungen Rückstellungen erst gebildet werden, wenn sie sich durch den Erlass einer sog. Abholanordnung hinreichend konkretisiert haben. Es reicht nicht aus, dass sich die Abhol- und Entsorgungsverpflichtung der Hersteller als abstrakte Rechtspflicht aus dem ElektroG ergibt.
Nächstes Urteil: Seit 2005 sind Hersteller gesetzlich verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte abzuholen und sie umweltverträglich zu entsorgen. Jüngst hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Ist für die künftigen Aufwendungen für die Entsorgung von Energiesparlampen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden? Können die Aufwendungen damit bereits vorab steuerlich geltend gemacht werden?
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist, dass sich die Verpflichtung hinreichend konkretisiert hat. Anders als noch das Finanzgericht Münster als Vorinstanz, ist der erste Senat des BFH zu dem sehr restriktiven Ergebnis gelangt: Das ist erst dann der Fall, wenn eine so genannte Abholanordnung erl...