BGH Beschluss v. - StB 8/17

Nebenklage in Strafsachen: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines anwaltlichen Beistands durch das Oberlandesgericht

Gesetze: § 304 Abs 4 S 2 Halbs 1 StPO, § 397a StPO

Instanzenzug: Az: XX

Gründe

1Der Nebenkläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des durch die sein Antrag, ihm Rechtsanwalt     S.   aus B.   gemäß § 397a StPO als Beistand zu bestellen, abgelehnt worden ist.

2Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unzulässig; denn die angefochtene Entscheidung unterfällt nicht dem Ausnahmekatalog des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift. Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine entsprechende Anwendung einer der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO enthaltenen Regelungen in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 170 ff.; vom - StB 15 und 16/89, BGHSt 36, 192, 195 ff.), liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor; insoweit handelte es sich um völlig anders gelagerte Sachverhalte. Für die Ablehnung der Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a StPO gilt nichts anderes als für die Ablehnung einer Verteidiger-bestellung oder für die Ablehnung eines Antrags, die Beiordnung eines Verteidigers zurückzunehmen. Auch in diesen Fällen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts unzulässig (, juris Rn. 3).

Becker                       Schäfer                     Tiemann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:270417BSTB8.17.0

Fundstelle(n):
UAAAG-50756