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Verbandsrecht | Unterschiedliche Privilegierung von natürlicher und juristischer Person für Ermäßigung des Grundbetrags
Soweit eine IHK-Wirtschaftssatzung i. V. mit ihrer BeitragsO bestimmt, dass für im Kammerbezirk ansässige Gesellschaften, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in demselben Kammerbezirk gehalten werden, auf Antrag der Grundbeitrag um 50 % zu ermäßigen ist, diese Ermäßigung aber nicht zugleich auch für eine natürliche Person, die als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer sämtliche Anteile der Gesellschaft hält, vorsieht, liegt hierin keine diskriminierende Unterscheidung zwischen natürlicher/juristischer Person. § 3 Abs. 3 Satz 10 IHKG räumt nämlich den Kammern das Recht ein, für 100 %ige Tochtergesellschaften von in demselben Kammerbezirk gelegenen Muttergesellschaften einen ermäßigten Grundbeitrag zu gewähren, weil hier eine wirtschaftliche Einheit vorliegt,...