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Einkommensteuer | Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden führt zu gewerblichen Einkünften
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Betreiberin einer Blindenführhundeschule erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. (2) Eine „unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordert ein Tätigwerden gegenüber Menschen. (3) Aus Art. 20a GG folgt keine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei der Ausbildung von Blindenführhunden.
Die Lieferung ausgebildeter Blindenführhunde unterliegt zwar gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Anlage 2 lfd. Nr. 1 Buchst. k UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Einkommensteuerrechtlich lässt sich der Blindenführhund aber wohl nicht als Heilmittel sehen. Deshalb konnte die Klägerin auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, sie unterrichte eigentlich die Blinden, in richtiger Weise mit den Blindenführhunden ...BStBl 1951 III S. 97