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Umsatzsteuer | Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag
Unterstellt eine juristische Person gemäß oder entsprechend § 291 AktG die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen, führen die auf diesem Beherrschungsvertrag beruhenden umfassenden Weisungsrechte anders als die sich aus der Stellung als Mehrheitsgesellschafter gem. § 46 Nr. 6 GmbHG ergebenden Weisungsrechte nach dem zur organisatorischen Eingliederung.
Die Entscheidung vermittelt zusätzliche Gestaltungssicherheit, wenngleich sie der einhelligen Auffassung im Fachschrifttum entspricht. Im Streitfall bestand zwischen der Klägerin (einer GmbH) und ihrer Tochter-GmbH keine Personalunion bei der Geschäftsführung. Die organisatorische Eingliederung lag dennoch vor, weil ein im Handelsregister eingetragener Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bestand. Dieser erlaubt...