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Einkommensteuer | Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten des Steuerpflichtigen
Der personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 begrenzt laut den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 €.
Das Urteil verbietet nicht den Abzug von Aufwendungen für mehrere beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, solange die Gesamtaufwendungen den personengebundenen Höchstbetrag nicht überschreiten. Es bietet aber wenige Möglichkeiten zur Gestaltung. Übersteigen jedoch die Aufwendungen für jedes der beiden Arbeitszimmer den Höchstbetrag und befindet sich eines der Arbeitszimmer in der Eigentumswohnung oder dem eigenen [i]Berechnungsprogramm zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer NWB QAAAE-32657 Einfamilienhaus, das andere aber in einer angemieteten Wohnung, empfiehlt es ...