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AEErbSt 2017 (Zu § 28a ErbStG)

Zu § 28a ErbStG

Abschnitt 28a.1 Verschonungsbedarfsprüfung – Allgemeines

(1)  1Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG den Schwellenwert von 26 Millionen EUR überschreitet und der Erwerber keinen Antrag nach § 13c ErbStG gestellt hat, wird die Steuer ohne Verschonung für das begünstigte Vermögen festgesetzt. 2Auf Antrag des Erwerbers wird eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG durchgeführt. 3Diese kann zu einem teilweisen oder vollständigen Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer führen. 4Der Vorwegabschlag bis zu 30 Prozent nach § 13a Absatz 9 ErbStG ist vor Prüfung des Schwellenwerts von 26 Millionen EUR und vor Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung zu berücksichtigen (§ 13a Absatz 9 ErbStG; > Abschnitt 13a.19).

(2)  1Der Erwerber muss den Antrag auf Erlass nach § 28a Absatz 1 Satz 1 ErbStG bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich stellen oder zur Niederschrift erklären. 2Er kann den Antrag unabhängig vom Eintritt der materiellen Bestandskraft der Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung stellen; ein Widerruf des Antrags ist möglich. 3Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bereits unwiderruflich beantragt hat, das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG anzuwenden (§§ 13c Absatz 2 Satz 6, 28a Absatz 8 ErbStG).

(3) Für die Anwendung des § 28a ErbStG ist die auf das insgesamt erworbene begünstigte Vermögen entfallende Steuer maßgeblich.

(4) Entfällt der Vorwegabschlag nach § 13a Absatz 9 Satz 5 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit, ist für die festgesetzte, auf den geänderten Wert des begünstigten Vermögens entfallende Steuer auf Antrag die Verschonungsbedarfsprüfung durchzuführen.

(5) Die auf das begünstigte Vermögen nach § 13b Absatz 2 ErbStG entfallende Steuer ist wie folgt zu berechnen:

  1. Die tarifliche Steuer nach § 19 ErbStG auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb ist um die anzurechnende Steuer auf einen Vorerwerb nach § 14 Absatz 1 ErbStG zu kürzen.

  2. Die danach verbleibende Steuer ist nach dem Verhältnis des Werts des begünstigten Vermögens gegebenenfalls nach Abzug des Vorwegabschlags nach § 13a Absatz 9 ErbStG und nach Abzug der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Absatz 5 und 6 ErbStG) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten aufzuteilen.

  3. Sind für das begünstigte Vermögen die Voraussetzungen der §§ 19a, 21 oder 27 ErbStG erfüllt, sind der Ermäßigungsbetrag nach § 19a ErbStG, die darauf entfallende Ermäßigung nach § 27 ErbStG bzw. die darauf entfallende, nach § 21 ErbStG anrechenbare Steuer abzuziehen.

H 28a.1 Hinweise

Berechnung der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Steuer

Beispiel:

Unternehmerin U hat ihre Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile an einer GmbH mit einem Steuerwert 100 000 000 EUR. Das begünstigte Vermögen hat einen gemeinen Wert von 95 000 000 EUR. Die Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen für einen Vorwegabschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG in Höhe von 5 %. Zum Nachlass gehört Kapitalvermögen im Wert von 25 000 000 EUR. Ein im Zusammenhang mit der Anschaffung der GmbH-Anteile aufgenommener Kredit valutiert noch in Höhe von 3 000 000 EUR.

Die Tochter ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem gemeinen Wert von 2 000 000 EUR, welches sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Für T ergibt sich folgende Steuerberechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
GmbH-Anteile
 
 
nicht begünstigtes Vermögen
 
5 000 000 EUR
begünstigtes Vermögen
95 000 000 EUR
 
Vorwegabschlag 5 %
./. 4 750 000 EUR
 
verbleiben
90 250 000 EUR
 
 
 
 
steuerpflichtiges begünstigtes Unternehmensvermögen
 
+ 90 250 000 EUR
Kapitalvermögen
 
+ 25 000 000 EUR
gesamter Vermögensanfall
 
120 250 000 EUR

Auf das nicht begünstigte Vermögen entfallende Schulden:

3 000 000 EUR × 5 000 000 EUR
100 000 000 EUR
 = 150 000 EUR

Auf das begünstigte Vermögen entfallende Schulden:

3 000 000 EUR – 150 000 EUR = 2 850 000 EUR

Schuldenkürzung nach § 10 Absatz 6 ErbStG:

2 850 000 EUR × 90 250 000 EUR
95 000 000 EUR
 = 2 707 500 EUR


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abziehbare Schulden (150 000 EUR + 2 707 500 EUR =)
 
./. 2 857 500 EUR
Vermögensanfall nach Schuldenabzug
 
117 392 500 EUR
Erbfallkostenpauschale
 
./. 10 300 EUR
persönlicher Freibetrag
 
./. 400 000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb
 
116 982 200 EUR
 
 
 
Anteil des begünstigten Vermögens:
 
 
begünstigtes Vermögen
90 250 000 EUR
 
darauf entfallende abziehbare Schulden
./. 2 707 500 EUR
 
Saldo
87 542 500 EUR
 
 
 
 
87 542 500 EUR : 117 392 500 EUR = 74,58 %
 
 
 
 
 
Steuer nach Stkl. I (30 %)
 
35 094 660 EUR
 
 
 
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
 
 
35 094 660 EUR × 74,58 %.
 
26 173 598 EUR

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
[NAAAG-50660]