Zu § 13a ErbStG
Abschnitt 13a.19 Vorwegabschlag bei Familienunternehmen
(1) 1Erwerber von Beteiligungen oder Anteilen an Familienunternehmen in der Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaften, die zum begünstigungsfähigen Vermögen (§ 13b Absatz 1 ErbStG) gehören, haben einen Rechtsanspruch auf einen Vorwegabschlag bis zu 30 Prozent vom Wert des begünstigten Vermögens (§ 13a Absatz 9 i. V. m. § 13b Absatz 2 ErbStG). 2Ein Antrag des Erwerbers ist nicht erforderlich, der Erwerber ist aber verpflichtet, die Voraussetzungen nachzuweisen. 3Der Vorwegabschlag kommt auch in Betracht in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 und § 7 Absatz 7 Satz 1 ErbStG (> Abschnitt 13b.1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 und Abschnitt 13b.2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). 4Der Vorwegabschlag kommt insbesondere nicht in Betracht
bei einem Einzelunternehmen,
bei Anteilen an einer Aktiengesellschaft, weil das Aktiengesetz keine entsprechenden Einschränkungen in der Satzung zulässt,
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 und § 7 Absatz 7 Satz 2 ErbStG, weil es sich nicht um einen Erwerb begünstigten Vermögens handelt (> R E 3.4 Absatz 3 Satz 7 bis 9 ErbStR 2011; H E 7.9 ErbStH 2011).
5Der Vorwegabschlag ist vorrangig vor Anwendung des Verschonungsabschlags nach § 13a Absatz 1 oder 10 bzw. § 13c ErbStG oder der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG zu berücksichtigen. 6Daher ist der Wert des begünstigten Vermögens (§ 13b Absatz 2 ErbStG) vor der Prüfung des Schwellenwerts für Großerwerbe von 26 Millionen EUR (§ 13a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ErbStG) stets um den sich im Einzelfall ergebenden Vorwegabschlag zu verringern. 7Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Vorwegabschlag auch im Fall der Optionsverschonung anwendbar, auch wenn beides zusammen zu einer Vollverschonung des begünstigten Vermögens führt. 8Es gelten aber unterschiedliche Voraussetzungen und Behaltensregelungen. 9Hinsichtlich der Voraussetzungen des Vorwegabschlags erfolgt keine Feststellung. 10Das Betriebsfinanzamt teilt das Vorliegen der Voraussetzungen und den Prozentsatz des Abschlags nachrichtlich mit (> Abschnitt 13b.30 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2).
(2) 1Der Vorwegabschlag setzt das Vorliegen bestimmter Beschränkungen von Entnahmen/Ausschüttungen, Verfügungsmöglichkeiten und Abfindungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung voraus (§ 13a Absatz 9 Satz 1 ErbStG); es genügt nicht, wenn diese Regelungen lediglich in einem Poolvertrag enthalten sind. 2Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung müssen Bestimmungen enthalten, welche
die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG beschränken. 2Dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. 3Aus Vereinfachungsgründen kann bei einer Personengesellschaft die auf den Gewinnanteil entfallende Steuer oder bei einer Kapitalgesellschaft die auf die Ausschüttung entfallende Steuer mit einem Steuersatz von 30 Prozent (vgl. § 202 Absatz 3 BewG) angenommen werden. 4Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt; bei einem Anteil am Betriebsvermögen bleiben dabei die Steuern auf Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. 5Entnahmen oder Ausschüttungen zur Begleichung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer werden dagegen bei der Ermittlung der schädlichen Entnahmen einbezogen. 6Die Begriffe Entnahme und Ausschüttung sind nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen;
die Verfügung zu Lebzeiten oder von Todes wegen über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 AO oder auf eine inländische Familienstiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG oder eine entsprechende ausländische Familienstiftung beschränken. Einzelheiten zu den betroffenen Verfügungen (> Abschnitt 13b.6 Absatz 4). 2Die Voraussetzung ist nach dem Wortlaut nicht erfüllt, wenn eine Verfügung auf andere Personen nach Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich ist oder eine Verfügung auf eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft, an der Angehörige des Gesellschafters beteiligt sind, vorgesehen ist;
für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt. 2Es reicht nicht aus, dass ein Verkauf an die unter Nummer 2 genannten Personen unter dem gemeinen Wert zulässig ist.
3Diese Beschränkungen müssen kumulativ vorliegen. 4Sie müssen in jedem Fall in einem Zeitraum von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (§§ 9, 11 ErbStG) gegeben sein und in dem Zeitraum von 20 Jahren nach diesem Zeitpunkt bestehen und tatsächlich eingehalten werden (§ 13a Absatz 9 Satz 4 und 5 ErbStG).
(3) 1Sind die Voraussetzungen nur für einen Teil des begünstigten Vermögens gegeben, ist der Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Vermögens zu gewähren (§ 13a Absatz 9 Satz 2 ErbStG). 2Bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft trifft dies auf das Gesamthandsvermögen zu, nicht aber auf das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters. 3Für die Anwendung des Vorwegabschlags ist in diesen Fällen zusätzlich das begünstigte Vermögen nur bezogen auf das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft zu ermitteln. 4Wegen der nachrichtlichen Angaben des Betriebsfinanzamts > Abschnitt 13b.30 Absatz 5 Satz 2.
(4) 1Die Höhe des Abschlags bemisst sich danach, um wieviel Prozent die laut Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgesehene Höhe der Abfindung unter dem gemeinen Wert der Gesellschaftsbeteiligung oder Anteile liegt. 2Er darf 30 Prozent nicht übersteigen (§ 13a Absatz 9 Satz 3 ErbStG). 3Beschränkungen der Entnahme oder Ausschüttung und der Verfügungsmöglichkeiten bleiben bei der Ermittlung der Höhe des Abschlags unberücksichtigt. 4Sieht die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag unterschiedliche Abfindungshöhen abhängig von dem Grund des Ausscheidens vor, ist die höchste in Betracht kommende Abfindung für die Ermittlung des Vorwegabschlags maßgebend.
(5) 1Kommt nur der Vorwegabschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG zur Anwendung, unterliegen die mit dem begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden der Schuldenkürzung nach § 10 Absatz 6 Satz 4 ErbStG. 2Dies ist auch der Fall, wenn der Schwellenwert von 26 Millionen EUR überschritten wird und der Erwerber einen Antrag nach § 28a ErbStG gestellt hat oder eine Stundung nach § 28 Absatz 1 ErbStG beantragt hat.
(6) 1Der Vorwegabschlag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen des § 13a Absatz 9 Satz 1 ErbStG nicht über einen Zeitraum von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§§ 9, 11 ErbStG) bestehen bleiben (§ 13a Absatz 9 Satz 5 ErbStG). 2Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung in der Weise geändert werden, dass die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag nicht mehr gegeben sind, oder gegen die Voraussetzungen verstoßen wird. 3Der Vorwegabschlag fällt auch dann weg, wenn die Änderungen vorgenommen werden, nachdem der Erwerber nicht mehr Gesellschafter ist. 4Wird innerhalb des Zeitraums von 20 Jahren die Abfindungsbeschränkung dergestalt geändert, dass ein niedrigerer Prozentsatz des Vorwegabschlags zur Anwendung kommen würde, ist der Vorwegabschlag entsprechend zu kürzen. 5Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 ErbStG) innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, schriftlich mitzuteilen, wenn sich die Bestimmungen oder die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (§ 13a Absatz 9 Satz 6 ErbStG). 6Die Gründe für die Änderung der Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse sind unbeachtlich. 7Die Frist ist für jeden Erwerber gesondert zu prüfen. 8Der Steuerbescheid ist in diesen Fällen nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern (Nachversteuerung). 9Der Steuerpflichtige ist im Steuerbescheid auf seine Anzeigepflicht hinzuweisen (§ 153 Absatz 2 AO) und darauf, dass eine Anzeige auch dann zu erfolgen hat, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt. 10Die Finanzämter haben die Einhaltung der Voraussetzungen für den Vorwegabschlag in geeigneter Form zu überwachen. 11Im Rahmen der Nachversteuerung ist die Steuer abhängig von der anzuwendenden Verschonungsregelung neu zu berechnen. 12Wird durch den Wegfall des Vorwegabschlags erstmals der Schwellenwert von 26 Millionen EUR überschritten, entfällt die zunächst in Anspruch genommene Steuerbefreiung nach § 13a Absatz 1 oder Absatz 10 ErbStG rückwirkend. 13Für den Erwerb kann dann erstmals ein Antrag nach § 13c ErbStG oder § 28a ErbStG gestellt werden. 14Ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung (§ 13a Absatz 3 ErbStG) oder gegen die Behaltensregelungen (§ 13a Absatz 6 ErbStG) wirkt sich als solcher nicht auf den Vorwegabschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG aus.
(7) 1Der Vorwegabschlag entfällt nicht, wenn begünstigtes Vermögen
im Wege des Übergangs von Todes wegen übergeht,
durch Schenkung unter Lebenden übertragen wird oder
entgeltlich veräußert wird.
2Voraussetzung hierfür ist, dass das begünstigte Vermögen dabei auf Personen im Sinne von § 13a Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 ErbStG unter Beachtung der im Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs geltenden Beschränkungen übergeht. 3Wird in den Fällen des Satz 1 Nummer 2 oder 3 beim nachfolgenden Erwerber gegen die Voraussetzungen des Vorwegabschlags verstoßen, verliert auch der vorangegangene Erwerber den Vorwegabschlag, wenn bei ihm die Frist von 20 Jahren noch nicht abgelaufen ist.
Vorwegabschlag bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Beteiligung an einer Personengesellschaft ohne mitübertragenes Sonderbetriebsvermögen
Der Sachverhalt und die Berechnungen vor dem Vorwegabschlag ergeben sich aus Beispiel 1 zu H 13b.9.
Der Wert des begünstigten Vermögens nach § 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG ist wie folgt zu ermitteln (vgl. Ziffer II.5 des Beispiels):
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festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens
|
1 500 000 EUR
| |
–
|
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
|
30 000 EUR
|
=
|
begünstigtes Vermögen
|
1 470 000 EUR
|
Das Betriebsfinanzamt teilte nachrichtlich mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt.
Der Vorwegabschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG ist wie folgt zu berechnen:
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begünstigtes Vermögen
|
1 470 000 EUR
| |
×
|
Vorwegabschlag in %, maximal 30 %
|
20 %
|
=
|
Vorwegabschlag
|
294 000 EUR
|
Vorwegabschlag bei Beteiligung an einer Personengesellschaft mit mitübertragenem Sonderbetriebsvermögen
Der Sachverhalt und die Berechnungen ergeben sich aus Beispiel 2 zu H 13b.9.
Das Betriebsfinanzamt teilte nachrichtlich mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt.
Für Zwecke der Bemessungsgrundlage des Vorwegabschlages erfolgt eine Berechnung des begünstigten Vermögens nur für das übertragene Gesamthandsvermögen.
IIa. Berechnung des begünstigten Vermögens
IIa.1 Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG
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Wert der Finanzmittel des Gesamthandsvermögens
|
50 000 EUR
| |
–
|
Wert der jungen Finanzmittel des Gesamthandsvermögens nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der Wert der Finanzmittel des Gesamthandsvermögens
|
20 000 EUR
|
=
|
Saldo
|
30 000 EUR
|
–
|
Wert der betrieblichen Schulden des Gesamthandsvermögens
|
400 000 EUR
|
=
|
Saldo
|
–370 000 EUR
|
–
|
Sockelbetrag 15 % des Werts der Beteiligung am Gesamthandsvermögen (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG)
|
0 EUR
|
=
|
verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) |
0 EUR
|
IIa.2 Berechnung der verbleibenden Schulden
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Wert der Schulden des Gesamthandsvermögens
|
400 000 EUR
| |
–
|
Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden
|
30 000 EUR
|
=
|
verbleibende Schulden
|
370 000 EUR
|
IIa.3 Nettowert des Verwaltungsvermögens
IIa.3.1 Saldo Verwaltungsvermögen
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Wert des Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG) | 100 000 EUR | |
–
|
Wert des jungen Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens
| 10 000 EUR |
+
|
verbleibender Wert der Finanzmittel IIa.1 (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) | 0 EUR |
=
|
Saldo Verwaltungsvermögen
| 90 000 EUR |
IIa.3.2 Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden
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verbleibende Schulden (IIa.2) 370 000 EUR × Saldo Verwaltungsvermögen (IIa.3.1) 90 000 EUR | ||
Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen 1 500 000 EUR + verbleibende Schulden 370 000 EUR | ||
=
|
anteilig verbleibende Schulden
|
17 808 EUR
|
IIa.3.3 Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens
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Saldo Verwaltungsvermögen IIa.3.1
|
90.000 EUR
| |
–
|
anteilig verbleibende Schulden IIa.3.2
|
17.808 EUR
|
=
|
Nettowert des Verwaltungsvermögens
|
72.192 EUR
|
IIa.4 Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens
IIa.4.1 Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 7 ErbStG)
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Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen
|
1 500 000 EUR
| |
–
|
Nettowert des Verwaltungsvermögens IIa.3.3
|
72 192 EUR
|
–
|
Wert des jungen Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens
|
10 000 EUR
|
–
|
Wert der jungen Finanzmittel des Gesamthandsvermögens |
20 000 EUR
|
=
|
Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen
|
1 397 808 EUR
|
IIa.4.2 Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
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Nettowert des Verwaltungsvermögens IIa.3.3
|
72 192 EUR
| |
–
|
10 % × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen IIa.4.1 (1 397 808 EUR) |
139 781 EUR
|
=
|
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
|
0 EUR
|
IIa.4.3 Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens
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gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens IIa.4.2
|
0 EUR
| |
+
|
Wert des jungen Verwaltungsvermögens des Gesamthandsvermögens
|
10 000 EUR
|
+
|
Wert der jungen Finanzmittel des Gesamthandsvermögens
|
20 000 EUR
|
=
|
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen) |
30 000 EUR
|
IIa.5 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG) – nur Gesamthand –
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Wert der Beteiligung am Gesamthandsvermögen
|
1 500 000 EUR
| |
–
|
steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens IIa.4.3
|
30 000 EUR
|
=
|
begünstigtes Vermögen der Gesamthand
|
1 470 000 EUR
|
Der Vorwegabschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG ist wie folgt zu berechnen:
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begünstigtes Vermögen
|
1 470 000 EUR
| |
×
|
Vorwegabschlag in %, maximal 30 %
|
20 %
|
=
|
Vorwegabschlag
|
294 000 EUR
|
Fundstelle(n):
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[NAAAG-50660]