Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht sinngemäß geltend, in seinem Schriftsatz vom sei er mit der Angabe der Beträge, mit denen die Gewinne für die Jahre 1992 bis 1994 festzustellen seien, der Aufforderung des FG nachgekommen, das Klagebegehren zu konkretisieren. Die Klage habe mithin nicht wegen fehlender Bezeichnung des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) abgewiesen werden dürfen.
Die fehlerhafte Anwendung von Ausschlussfristen kann einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. begründen (vgl. , BFH/NV 1995, 886). Im Streitfall fehlt es jedoch an der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erforderlichen Bezeichnung des Verfahrensmangels. Die Verfahrensrüge muss schlüssig sein und sich substantiiert mit der Vorentscheidung auseinander setzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 25/94, BFH/NV 1995, 237, und vom V B 105/96, BFH/NV 1997, 770). Dem genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie enthält lediglich die Rechtsbehauptung, Gegenstand des Klagebegehrens seien die betragsmäßig bezifferten Gewinnfeststellungen für die Jahre 1992 bis 1994 gewesen. An einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung und dem Tatbestandsmerkmal ”Gegenstand des Klagebegehrens” in § 65 FGO fehlt es. Insbesondere ist nicht dargetan, welche Anforderungen die Rechtsprechung an die Bezeichnung des Klagebegehrens stellt und inwieweit die Vorentscheidung die dazu entwickelten Kriterien unzutreffend angewandt habe.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1290 Nr. 10
CAAAA-66932