Gründe
I. Steuerberater X legte namens der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das wegen Einkommensteuer 1994 bis 1996 ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hatte für die Streitjahre mangels Einreichung von Steuererklärungen Schätzungsbescheide erlassen. Die von Steuerberater X unter Vorlage einer Vollmacht eingelegten Einsprüche wies das FA mangels Begründung nach Aktenlage als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren reichte Steuerberater X trotz Aufforderung weder eine Klagebegründung noch eine schriftliche Prozessvollmacht ein. Die Klage wies das FG durch Prozessurteil wegen unterlassener Bezeichnung des Klagebegehrens sowie wegen Nichteinreichung der Prozessvollmacht als unzulässig ab. Die Kosten wurden Steuerberater X als vollmachtlosem Vertreter auferlegt.
Mit der namens der Kläger mit Schriftsatz vom gegen das am zugestellte Urteil von Steuerberater X erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde kündigte dieser an, die Vollmacht mit der Beschwerdebegründung nachzureichen. Nach erfolglosem Ablauf der antragsgemäß bis zum verlängerten Begründungsfrist wies der Vorsitzende Richter des erkennenden Senats mit durch Postzustellungsurkunde am zugestelltem Schreiben Steuerberater X auf die fehlende Beschwerdebegründung sowie die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin und bat um Vorlage einer Prozessvollmacht im Original innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens.
Daraufhin nahm Steuerberater X die Nichtzulassungsbeschwerde mit Schreiben vom mit der Begründung zurück, dass die Mandanten nicht mitgewirkt hätten.
II. 1. Nach Zurücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Steuerberater X ist das Verfahren entsprechend § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Beschluss einzustellen (vgl. , BFH/NV 1995, 914, m.w.N.).
2. Die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist wirksam. Zwar hat Steuerberater X das Beschwerdeverfahren als vollmachtloser Vertreter betrieben. Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO muss die Bevollmächtigung gegenüber dem Gericht grundsätzlich durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden. Das ist entgegen der Ankündigung und der Anforderung durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats nicht geschehen.
Zwar braucht das Gericht den Mangel der Vollmacht nach der Neuregelung in § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO i.d.F. durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757), in Kraft getreten am (vgl. Art. 6 2.FGOÄndG), in Fällen, in denen —wie hier— als Bevollmächtigter eine Person i.S. des § 3 Nrn. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes auftritt, nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen. Indes kann und muss das Gericht auch beim Auftreten derartiger Personen als Bevollmächtigte den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht dann verlangen, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (vgl. BTDrucks 14/4061, S. 8; ebenfalls Kruse/Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Tz. 32; Kanzler, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 2, S. 7619, 7620; Dürr, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2001, 65; Spindler, Der Betrieb 2001, 61, 65; ferner , BFH/NV 2001, 813).
Im Streitfall ist Steuerberater X bereits in dem gegen Schätzungsbescheide angestrengten Einspruchsverfahren ohne Vorlage einer Vollmacht aufgetreten. Im anschließenden Klageverfahren hat er trotz gerichtlicher Aufforderung ebenfalls keine Vollmacht eingereicht. Obwohl das ergangene Prozessurteil auch auf den fehlenden Vollmachtsnachweis gestützt worden ist, hat Steuerberater X entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerdeschrift und trotz Aufforderung durch den Senatsvorsitzenden wiederum keine Vollmacht vorgelegt.
Auch ein vollmachtloser Vertreter kann jedoch das von ihm namens der angeblichen Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel wirksam zurücknehmen (vgl. , BFH/NV 1995, 1008, m.w.N.).
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat Steuerberater X nach § 136 Abs. 2 FGO als vollmachtloser Prozessvertreter zu tragen, da anzunehmen ist, dass er das Beschwerdeverfahren veranlasst hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1008, m.w.N.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 211 Nr. 2
IAAAA-66930