BMF - IV B 5 - S 1300/16/10010: 002 BStBl 2017 I S. 974

Anforderungen an den länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen (Country-by-Country Report)

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Erstellung und Abgabe von länderbezogenen Berichten im Sinne des § 138a der Abgabenordnung Folgendes:

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom (BGBl. 2016 I S. 3000) wurde unter anderem die Verpflichtung multinational tätiger Unternehmensgruppen zur Erstellung und Abgabe von länderbezogenen Berichten in einem neu eingefügten § 138a der Abgabenordnung (AO) geregelt. Soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, ist der länderbezogene Bericht erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, zu übermitteln. Eine Übermittlung an das BZSt hat in der von der OECD vorgegebenen XML-Dokumentenversion zu erfolgen. Technische Details ergeben sich aus dem auf der OECD-Internetseite unter „Tax” veröffentlichten „User Guide”, derzeit zu finden unter: http://www.oecd.org/tax/country-by-country-reporting-xml-schema-user-guide-for-tax-administrations-and-taxpayers.htm.

Unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen und der entsprechenden Umsetzung in § 138a AO sind die in der Anlage aufgeführten Angaben im Rahmen der länderbezogenen Berichte zu machen. Dieses ergibt sich aus dem BEPS-Bericht „Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung – Aktionspunkt 13” sowie der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom (ABl. L 146/8 vom ) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung.

Der länderbezogene Bericht ist nach einem amtlich vorgeschriebenen Datenformat (XML-Format) zu erstellen und dem BZSt durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das XML-Format entspricht nicht den in der Anlage aufgeführten Tabellen. Diese dienen lediglich der Veranschaulichung. Der länderbezogene Bericht kann insgesamt in englischer Sprache übermittelt werden. Die in Tabelle 3 enthaltenen Informationen oder Erläuterungen sind gemäß Artikel 2b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 (eingefügt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1963 vom (ABl. EU L 303/4)) verpflichtend in englischer Sprache zu übermitteln.

Informationen zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts, zu Rechtsgrundlagen und über aktuelle internationale Entwicklungen, insbesondere auch im Hinblick auf ein international einheitliches Begriffsverständnis der geforderten Angaben, ergeben sich aus den vorgesehenen Veröffentlichungen des BZSt auf der Internetseite (Rubrik „CbCR”): http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CbCR/cbcr_node.html.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage

Tabelle 1 Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Steuerhoheitsgebieten

Tabelle 1 sieht im Einzelnen entsprechend § 138a Absatz 2 Nummer 1 AO – jeweils gegliedert nach Steuerhoheitsgebiet – Angaben vor zu:

  • den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden und fremden Unternehmen sowie die Summe hieraus,

  • den im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern,

  • den im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern,

  • dem Jahresergebnis vor Ertragsteuern,

  • dem Eigenkapital,

  • dem einbehaltenen Gewinn,

  • der Zahl der Beschäftigten und

  • den materiellen Vermögenswerten.


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Name des multinationalen Konzerns:
Betrachtetes Wirtschaftsjahr:
Währung der angegebenen Beträge:
Steuerhoheitsgebiet
Umsatzerlöse und sonstige Erträge
Jahresergebnis vor Ertragsteuern
Im Wirtschaftsjahr gezahlte Ertragsteuern
Die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern
Eigenkapital
Einbehaltener Gewinn
Zahl der Beschäftigten
Materielle Vermögenswerte
Fremde Unternehmen
Nahestehende Unternehmen
Summe
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Tabelle 2 Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten des Konzerns nach Steuerhoheitsgebieten unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten

Die nachfolgend abgedruckte Tabelle 2 beinhaltet entsprechend § 138a Absatz 2 Nummer 2 AO eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen und Betriebsstätten, zu denen Angaben in der Übersicht nach § 138a Absatz 2 Nummer 1 AO erfasst sind, jeweils unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten.


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Name des multinationalen Konzerns:
Betrachtetes Wirtschaftsjahr:
Steuerhoheitsgebiet
Im Steuerhoheitsgebiet ansässige Unternehmen und Betriebsstätten des Konzerns
Wichtigste Geschäftstätigkeit(en)
Forschung und Entwicklung
Besitz oder Verwaltung von geistigem Eigentum
Einkauf oder Beschaffung
Verarbeitung oder Produktion
Verkauf, Marketing oder Vertrieb
Verwaltungs-, Management- oder Supportleistungen
Erbringung von Dienstleistungen für unverbundene Dritte
Konzerninterne Finanzierung
Regulierte Finanzdienstleistungen
Versicherungen
Besitz von Aktien oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter
Ruhende Tätigkeit
Sonstige (Bitte geben Sie die Art der Tätigkeit der Geschäftseinheit in Tabelle 3 „Zusätzliche Informationen” an).
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Tabelle 3 Zusätzliche Informationen

In Tabelle 3 können gemäß § 138a Absatz 2 Nummer 3 AO zusätzliche Informationen aufgenommen werden, die nach Ansicht der inländischen Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht nach § 138a Absatz 2 Nummer 1 AO und der Auflistung nach § 138a Absatz 2 Nummer 2 AO erforderlich sind.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des multinationalen Konzerns:
Betrachtetes Wirtschaftsjahr:
Bitte geben Sie hier kurz alle weiteren Angaben oder Erläuterungen an, die Sie für notwendig erachten oder die das Verständnis der vorgeschriebenen Informationen im länderbezogenen Bericht erleichtern können.

BMF v. - IV B 5 - S 1300/16/10010: 002


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 974
DB 2017 S. 1620 Nr. 29
DStR 2017 S. 11 Nr. 28
IStR 2017 S. 719 Nr. 16
KÖSDI 2017 S. 20400 Nr. 8
StB 2017 S. 280 Nr. 9
VAAAG-50585