Ein Anspruch auf Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft setzt nach § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V voraus, dass die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Eine Auslegung dahingehend, dass schon vor einer geplanten Ehe die Maßnahmen durchgeführt werden können und eine Kostenerstattung erst nach Eheschluss erfolgen soll, ist nicht möglich. Die Kryokonservierung und die Lagerung vorsorglich gewonnener Eizellen gehört nicht zu den Leistungen der GKV. Dies gilt auch, wenn bei der Versicherten eine lebensbedrohliche Erkrankung diagnostiziert wird, deren sofort notwendig werdende Behandlung zu einer Unfruchtbarkeit führen kann.
Fundstelle(n): GAAAG-50496
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.04.2017 - L 11 KR 907/16
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