BFH Beschluss v. - III B 51/01

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde in der öffentlichen Sitzung vom verkündet. Die Zulässigkeit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beurteilt sich daher gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis geltenden Fassung (FGO a.F.).

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen der in § 115 Abs. 2 FGO a.F. genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erforderlichen Form geltend gemacht hat.

1. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdeschrift die Auffassung vertreten, das angegriffene Urteil des FG beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.), weil das FG seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO verletzt habe. Doch geht es ihr in Wirklichkeit darum, dass sich das FG nicht mit der Frage befasst hat, ob ihr nicht unter dem Gesichtspunkt einer ihrem Sohn gegenüber bestehenden sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltszahlung ein Anspruch auf Steuerermäßigung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 1995 geltenden Fassung (EStG 1990) zustehe. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts, sondern es läge allenfalls ein materieller Rechtsfehler vor. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist indes stets von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 24, m.w.N.). Das Gericht kann daher seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nur hinsichtlich solcher Fragen verletzt haben, die es materiell-rechtlich für entscheidungserheblich gehalten hat. Übersieht es ein materiell-rechtliches Problem und klärt es deshalb zu diesem Problem den Sachverhalt nicht auf, so liegt darin kein Verfahrensfehler, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler. Darum geht es der Klägerin im Streitfall; denn sie macht im Grunde geltend, dass sich das FG mit der Frage nach einer sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht auseinander gesetzt hat.

2. Die Klägerin hat auch die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht hinreichend bezeichnet. Sie hat es versäumt, einem tragenden abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils einen ebensolchen gegenüberzustellen, auf dem die in der Beschwerdebegründung zitierte BFH-Entscheidung beruht, wie dies im Fall des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. erforderlich ist (BFH-Beschlüsse vom VII B 151/98, BFH/NV 1999, 155, und vom IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 63, m.w.N.). Zwar hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung die Erkenntnis des (Steuerrechtsprechung in Karteiform —StRK—, Einkommensteuergesetz bis 1974, § 33, Rechtsspruch 145) angesprochen, dass eine sittliche Verpflichtung der Eltern zur Unterhaltsgewährung während eines nach Lehre und praktischer Tätigkeit aufgenommenen Studiums des Kindes gegeben und die damit im Zusammenhang angefallenen Aufwendungen eine außergewöhnliche Belastung sein kann. Aber es fehlt die Formulierung eines divergierenden, das Urteil des FG tragenden Rechtssatzes. Hierfür ist auch keine Basis erkennbar, weil das FG aufgrund einer Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Verpflichtung, den Sohn während seines Studiums zu unterhalten, nicht anzunehmen sei, weil die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass die Zweitausbildung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der zunächst durchlaufenen praktischen Ausbildung und Tätigkeit stehe, und damit auch kein Ansatzpunkt für eine sittliche Verpflichtung gegeben sei. Der BFH hat in der angeblichen Divergenzentscheidung aber gerade darauf abgestellt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt in dem Weiterstudium des Sohnes eine Fortführung des einmal gefassten Ausbildungsplanes lag, d.h. der BFH hat eine einheitliche Ausbildung angenommen und daher eine sittliche Verpflichtung, den Sohn zu unterhalten, bejaht. Zutreffend hat im Übrigen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) darauf hingewiesen, dass der BFH in einer späteren Entscheidung, in der es ebenfalls um Unterhaltsaufwendungen für eine Zweitausbildung ging, die Zwangsläufigkeit verneint hat, weil —ähnlich wie im Streitfall— die erste Ausbildung nicht Voraussetzung für die zweite war (, BFHE 109, 111, BStBl II 1973, 478).

3. Die Ausführungen der Klägerin zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) genügen ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z.B. , BFH/NV 1995, 240). Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Rechtsfrage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. , BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Die Ausführungen der Klägerin reichen nicht aus, um den genannten Mindestanforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift gerecht zu werden. Die Klägerin hat zwar dargelegt, dass sie der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, wie die rechtlichen und sittlichen Gründe gegeneinander abzugrenzen sind, denen sich der Steuerpflichtige nicht entziehen können darf, um die Abzugsfähigkeit seiner Aufwendungen für den Unterhalt eines in einer weiteren Ausbildung stehenden Kindes zu begründen. Die Klägerin hat es jedoch unterlassen, in ihrer Beschwerdeschrift konkret auf die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage einzugehen. Ihren Ausführungen fehlen jegliche Angaben darüber, ob zu der aufgeworfenen Frage etwa im Schrifttum oder in der Rechtsprechung (z.B. der FG) unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Die Anforderungen an eine Verpflichtung aus sittlichen Gründen hat die Rechtsprechung geklärt, insbesondere auch, dass die in § 33 Abs. 2 EStG genannten drei Gründe, die zu einer Zwangsläufigkeit der Aufwendungen führen können, eigenständig zu prüfen sind (vgl. z.B. , BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558).

Eine am Fristende (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F.) fehlende Darlegung i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. kann später nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, dass die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt (, BFH/NV 1995, 980). Somit sind die Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom nicht mehr zu berücksichtigen, weil die Begründungsfrist am abgelaufen war.

Fundstelle(n):
VAAAA-66904