Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Montag, 17.07.2017

Umsatzsteuer | Variable Prämien im Rahmen einer integrierten Versorgung (FG)

Variable Prämien, die die Krankenkasse an Ärzte im Rahmen der "integrierten Versorgung" i.S.v. § 140c SGB V a.F. zahlt, unterliegen nicht der Umsatzsteuer (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Sie nimmt an einer sog. integrierten Versorgung teil, bei der mehrere Krankenhäuser und Arztpraxen fachübergreifend ein Netz zur verbesserten Versorgung der Versicherten einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse bilden. Den Versicherten stand es frei, an dem Versorgungsnetz teilzunehmen. Die Krankenkasse zahlte der Klägerin neben der Vergütung für die ärztlichen Leistungen auch eine variable Vergütung. Diese entsteht, wenn durch das Versorgungsnetz bei dem teilnehmenden Versicherten Einsparungen im Vergleich zu einem Versicherten außerhalb des Netzes (z.B. durch Vermeidung von Krankenhausaufenthalten oder Verschreibung von Generika) nachgewiesen werden.

Das FA unterwarf die von der Klägerin in den Jahren 2010 bis 2012 bezogenen Prämien der Umsatzsteuer, weil sie kein Entgelt für eine konkrete ärztliche Leistung, sondern vielmehr für die Kosteneinsparungen darstellten.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Die Klägerin hat die variablen Prämien als Gegenleistung für eine Heilbehandlung bezogen.

  • Das bei gesetzlich Krankenversicherten bestehende Leistungsverhältnis zwischen dem Arzt und der Krankenkasse, die gesetzlich verpflichtet ist, die ärztliche Versorgung sicherzustellen, wird durch die integrierte Versorgung nicht berührt. Diese stellt lediglich eine andere Ausgestaltung der gesetzlichen Regelversorgung dar.

  • Auch im Rahmen der integrierten Versorgung hat die Klägerin umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlungen erbracht, da weiterhin therapeutische Ziele im Vordergrund standen. Dass die Vergütung in besonderer Weise ausgestaltet war, ändert hieran nichts.

  • Zwar soll durch die Prämien ein kostensparendes Verhalten des Arztes vergütet werden. Hierdurch sollen neben dem Effekt der Kostenersparnis aber insbesondere auch optimierte Therapieerfolge eintreten. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG, das Gesundheitssystem nicht mit Umsatzsteuer zu belasten, denn die integrierte Versorgung verfolgt denselben Zweck.

Hinweise:

Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Die Entscheidung betrifft zwar die Regelungen zur integrierten Versorgung nach §§ 140a SGB V a.F. Diese Regelungen bestehen aber in der neuen Fassung ohne wesentliche inhaltliche Änderung als „besondere Versorgung“ fort, weswegen das FG die Revision zum BFH zugelassen hat.

Quelle: FG Münster, Newsletter 07/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
KAAAG-50233