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USt direkt digital Nr. 14 vom Seite 7

Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmerin

Dr. Matthias H. Gehm

Das FG Münster hatte im Zuge der Frage, wem ein Vorsteuervergütungsanspruch zusteht, darüber zu entscheiden, ob eine Bruchteilsgemeinschaft Unternehmerin sein kann und somit den entsprechenden Anspruch gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann oder nur jeder einzelne Miteigentümer eines Grundstücks. Weiter ging es um die Frage, ob, wenn eine entsprechende Übertragung der Miteigentumsanteile auf einen Miteigentümer stattfindet, dieser Gesamtrechtsnachfolger der Bruchteilsgemeinschaft ist und ihm sodann als Rechtsnachfolger der Vorsteuervergütungsanspruch der ehemaligen Gemeinschaft zusteht.

A. Leitsätze (nicht amtlich)

1. Unabhängig davon, ob eine Grundstücksgemeinschaft als GbR oder als Bruchteilsgemeinschaft einzuordnen ist, kommt dieser Unternehmereigenschaft i. S. von § 2 Abs. 1 UStG zu, wenn das Grundstück vermietet wird. Unerheblich ist, ob daneben die Miteigentümer zivilrechtlich Mitvermieter sind.

2. Damit steht ein Vorsteuererstattungsanspruch auch nicht den Miteigentümern entsprechend ihrer Miteigentumsquote am Grundstück zu, sondern der Grundstücksgemeinschaft selbst.

3. Gehen die Miteigentumsanteile auf einen Miteigentümer über, so ist dieser analog § 45 Abs. 1 Satz 1 AO Rechtsnachfolger der Grundstücksg...

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