Einkommensteuer | Steuerliche Behandlung von "Cum/Cum-Transaktionen" (BMF)
Das BMF hat zur steuerlichen
Behandlung von "Cum/Cum-Transaktionen" Stellung genommen
(BMF-Schreiben vom 17.07.2017 - IV C 1 - S 2252/15/10030
:005).
Hintergrund: Bei Cum/Cum-Transaktionen wurden Aktien vor dem Dividendenstichtag von einem ausländischen Anteilseigner mit dem Ziel der missbräuchlichen Steuergestaltung auf eine inländische Bank übertragen und nach dem Dividendenstichtag einschließlich Dividende zurückerworben. Die inländische Bank hat sich die auf die Dividende abzuführende Kapitalertragsteuer anrechnen lassen und die Steuerersparnis mit dem ausländischen Eigner geteilt.
Seit dem sind Cum/Cum-Steuergestaltungen gesetzlich über § 36a EStG die Grundlage entzogen. Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer wird seitdem nur noch gewährt, wenn ein Aktienerwerber während eines Zeitraumes von 91 Tagen um den Dividendenstichtag die Aktie mindestens 45 Tage gehalten und dabei ein erhebliches Kursrisiko getragen hat.
Das BMF-Schreiben beinhaltet:
Begriffsbestimmung
Cum/Cum-Transaktion
Cum/Cum-Gestaltungen
Strukturierte Wertpapierleihe
Materiell-rechtliche Ausgangssituation
Steuerausländer beim Bezug inländischer Dividenden (mit Beispiel)
Cum/Cum-Gestaltungen bei Steuerausländern
Grundsätze der materiell-rechtlichen Beurteilung von Cum/Cum-Transaktionen
Beispielhafte und nicht abschließende Aufzählung von Fallgestaltungen bei Cum/Cum-Gestaltungen und ihre steuerlichen Folgen
Cum/Cum-Gestaltungen auf Grundlage einer Wertpapierleihe (Grundfall) (mit Beispiel)
Cum/Cum-Gestaltungen auf Grundlage eines steuerinduzierten Kassageschäftes (mit Beispiel)
Weitergereichte Wertpapierleihe bei gleichzeitigem Rückgeschäft mit festverzinslichen Wertpapieren (mit Beispiel)
Cum/Cum-Gestaltungen auf der Grundlage von Wertpapierpensionsgeschäften (Repo-Geschäften) (mit Beispiel)
Cum/Cum-Gestaltungen mit Investmentfonds
Cum/Cum-Gestaltungen im Zusammenhang mit Kassageschäften und Erteilung einer Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 EStG (sog. Dauerüberzahler) (mit Beispiel)
Anwendungsregelung
Das BMF stellt in seinem Schreiben klar, dass bei Cum/Cum-Gestaltungen zu prüfen ist, ob ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 Absatz 2 AO vorliegt. (Bei Kapitalerträgen, die ab dem zufließen, ist § 36a EStG vorrangig anzuwenden.) Für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs sind die der BFH-Entscheidung vom - I R 88/13, BStBl 2016 II S. 961 zugrunde gelegten Merkmale ein maßgebliches Indiz (zum Urteil s. unsere Online-Nachricht vom 13.01.2016). Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (Sc)
Fundstelle(n):
VAAAG-50225