Umsatzsteuerpflicht für Zuschüsse der
öffentlichen Hand zur Durchführung von Arbeitsförderungsmaßnahmen
Leitsatz
Eine
Gesellschaft, die eine Maßnahme der Arbeitsmarktförderung vornimmt
- welche sich an Bezieher von Arbeitslosengeld richtet und für diese
unentgeltlich ist – und dafür aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
Bewilligungsbescheides Zuschüsse von der öffentlichen Hand erhält,
kann durch die Durchführung der Maßnahme eine der Umsatzsteuer unterliegende
Leistung erbringen, wenn zwischen der Maßnahme (Leistung) und dem Zuschuss
ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Der Zuschuss ist dann als
„unechter Zuschuss“ und folglich als Entgelt i.S.d. § 10 UStG anzusehen.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1468 Nr. 17 GAAAG-50217
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 15.05.2017 - 4 K 46/16
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